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Autoversicherung vergleichen: Informationen und Leistungen
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Kfz-Haftpflichtversicherung
Das Pflichtversicherungsgesetz § 1 (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter) stellt für die gesetzlich verpflichtende Kfz-Haftpflichtversicherung die verbindliche Grundlage dar. Hierzu zählen alle Fahrzeuge, die Sie im öffentlichen Straßenland der BRD bewegen.
Auszug aus dem Gesetzestext:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Autoversicherung muss versichern
Für die Autoversicherung gilt aufgrund der oben genannten gesetzlichen Verpflichtungen der sog. Kontrahierungszwang in der Autoversicherung.
Das bedeutet für den Antragsteller einer Autoversicherung, dass die Autoversicherung bzw. das Versicherungsunternehmen einem Antrag auf Versicherungsschutz für die Kfz-Haftpflichtversicherung annehmen muss!
Die vorgeschriebenen Versicherungssummen sind die gesetzlich festgelegten Deckungssummen:
- 7,5 Mio. Euro bei Personenschäden,
- 1 Mio. Euro bei Sachschäden und
- 50.000 Euro bei Vermögensschäden.
Sollte die Bonität des Versicherungsnehmers vorbelastet sein, müssen zumindest die gesetzlich festgelegten Versicherungssummen in der Autoversicherung eingeschlossen sein.
» Leistung – Zusammenfassung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schadenersatz durch belegbare Ansprüche Dritter und wehrt darüber hinaus unberechtigte Forderungen ab. Dies nennt man passiven Rechtsschutz. Demzufolge kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung für alle Fälle auf, bei denen durch das versicherte Fahrzeug Personen verletzt oder getötet, Gegegnstände beschädigt oder zerstört werden bzw. verloren gehen oder Vermögensschäden entstehen.
» Vorschäden
Sollten aus dem Vorvertrag einer Kfz-Haftpflichtversicherung erhebliche Vorschäden hervorgehen, z.B. Kündigung der Versicherung, kann die ’neue Versicherung‘ den Vertrag unter bestimmten Bedingungen annehmen, z. B. mit einer Selbstbeteiligung, einer zeitlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes oder einen erhöhten Beitrag verlangen.
Sollte Sie dies betreffen, ist die qualifizierte Suche eines Nachversicherers mithilfe eines Versicherungsmaklers sehr empfehlenswert.
» Versicherungsschutz überprüfen
Der Beitrag für eine Kfz-Versicherung kann sich erheblich unterscheiden. So ist es möglich, dass man bis zu 70% an Beitrag je Jahr sparen kann. Daher lohnt es immer den bestehenden Autoversicherungsvertrag regelmäßig – sprich jährlich – zu überprüfen, um beispielsweise relevante Änderungen festzuhalten und obendrein eine Beitragerparnis, ohne Leistungsverluste realisieren zu können.
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Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung ist prinzipiell eine freiwillige Zusatzversicherung. Miversichert sind besipielweise folgende leistungen: Sie übernimmt die Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug.
Die Teilkaskoversicherung schützt im vereinbarten Umfang vor finanziellen Risiken durch:
- Zerstörung,
- Beschädigung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs, z. B. durch Diebstahl des KFZs oder Teilen des KFZs,
- Naturgewalten,
- Bruch an der Fahrzeugverglasung,
- Zusammenstoß mit Tieren (Haarwild),
- Tierbiss oder Kurzschluss an der Verkabelung.
Überwiegend wird eine Selbstbeteiligung vereinbart. Allerdings ist auch die Absenkung einer Selbstbeteiligung auf 0,- Euro möglich. Daraus folgt ein höherer Beitrag in der Teilkaskoversicherung.
Sinnvolle Leistungen
Die Teilkaskoversicherung ergänzt die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung (deutsches Pflichtversicherungsgesetz, PflVG) mit vielen lebensnahen Leistungen, die einem im Ernstfall eine Menge Kosten ersparen.
» Leistungen überprüfen
Nicht selten kommt es vor, dass sogenannte ‚Basis-Tarife‘ nur das erwartete Mindestmaß an Versicherungsschutz bieten. Das bedeutet, dass mehrere Zusatzleistungen, wie z. B. die Folgeschäden eines Marderbisses oder einer Schneelawine nicht mitversichert sind.
Wer seinen Versicherungsschutz zur Teilkaskoversicherung erweitern will oder gar muss, z.B. aufgrund eines Leasingvertrages, kann obendrein eine Vollkaskoversicherung abschließen. Übrigens… die Vollkaskoversicherung schliesst immer die Teilkaskoversicherung ein.
Tipp: In der Teilkaskoversicherung besteht kein Schadenfreiheitsrabatt. Daher kann man aufgrund eines Schadens auch nicht hochgestuft werden.
» Auto wird gestohlen
Wurde das versicherte Auto gestohlen und wird kurzfristig wiedergefunden, muss der Versicherungsnehmer (VN) das Auto unter folgenden Voraussetzungen wieder zurücknehmen:
» Das Auto wird innerhalb eines Monats wiedergefunden.
» Der Versicherungsnehmer (VN) kann das Auto innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen.
» Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden dürfen auch nur Teile zurückgenommen werden (z.B. der neue aufgezogene Reifensatz oder sonstige Fahrzeugbestandteile)
Diese Regelung gilt sinngemäß, sofern mitversicherte Teile wiedergefunden werden. Der Versicherer wird durch die Zahlung des Schadens der neue Eigentümer. Es sei denn der VN nimmt das Fahrzeug trotz erheblicher Beschädigungen zurück.
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Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung involviert die Leistungen der Teilkaskoversicherung und bietet ergänzend – im vereinbarten Umfang – Versicherungsschutz für Unfallschäden am versicherten Fahrzeug – auch bei selbst verursachten Unfällen – und für Schäden, die durch mutwillige Handlungen (Sachbeschädigung) fremder Personen entstehen.
Der Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung gilt für den Versicherungsnehmer und, sofern der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen wurde – z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs – auch für diese Institution bzw. Person.
» Das Auto wurde innerhalb eines Monats wiedergefunden.
» Der VN kann das Auto innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen.
» Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden können auch nur Teile zurückgenommen werden (z.B. der neue aufgezogene Reifensatz).
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