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Auszahlung zu Gunsten der aktuellen Ehefrau

29. März 2024
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Auszahlung zu Gunsten der aktuellen Ehefrau

In dem vom Landgericht Coburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 26.05.2010, Az.: 11 O 781/09 bestätigt durch Beschluss des OLG Bamberg vom 22.09.2010 (Az.: 1 U 64/10)) hatte der Ex-Ehemann vor seiner Ehe mit der späteren Klägerin im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Direktversicherung eine Lebensversicherung abgeschlossen.

Als Bezugsberechtigte gab er „Ehegatte“ an. Drei Jahre später heiratete er die spätere Klägerin. Die Ehe wurde geschieden und der Ex-Ehemann der Klägerin heiratete wieder. Als er dann verstarb, zahlte die Lebensversicherung die Versicherungsleistung an die zweite Ehefrau und einen Sohn aus.

André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin

RechtsschutzVergleich »

Zu Recht, wie das LG und OLG Coburg fanden. Die Bezeichnung „Ehegatte“ bezog sich in diesem Fall bei Auslegung der Richtlinien der Versicherung unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung nicht auf eine konkrete Person. Somit konnte nur der jeweilige Ehegatte als Bezugsberechtigter gemeint sein.

Der Verstorbene habe es schließlich auch in der Hand gehabt, eine Regelung dahingehend zu treffen, dass die erste Ehefrau die Versicherungssumme erhalten solle.

Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn bei der Verstorbene bei Vertragsschluss verheiratet gewesen wäre. In dem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass eben dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll, auch wenn die Ehe im Todesfall nicht mehr bestehen sollte.

In diesem Fall war die Auszahlung der Versicherungsleistung an seine zweite Ehefrau wahrscheinlich im Sinne des Verstorbenen. Es empfiehlt sich aber, bei einer Wiederheirat die Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung zu überprüfen.

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