Ist ein grundsätzlich Erbberechtigter enterbt worden, bekommt er bekanntlich nur einen Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bestimmt sich dabei nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Norm besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der Berechnung des Pflichtteils wird gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt. Dieser besteht in der Wertdifferenz zwischen dem Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses.
Die tatsächlichen Erben sind deshalb i.d.R. bei der Berechnung um einen möglichst kleinen Aktivbestand und andersherum um einen größtmöglichen Passivbestand bemüht.
Um dem Erblasser für die eigene Erbeinsetzung nachträglich zu danken, kann man als Erbe eine großzügige Grabpflege in Auftrag geben, aber kann man diese Kosten dann auch noch dem Passivbestand als Beerdigungskosten hinzurechnen, um so gleichzeitig den Wert des Nachlasses zu schmälern?
Nein, sagt das Oberlandesgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 06.10.2009 (Az.: 3U 98/08). Als Passiva sind nur solche Nachlass-verbindlichkeiten abziehbar, die auch bei dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden.
Die Kosten für die Beerdigung sind nach § 1968 BGB abzugsfähig. Unter Beerdigungskosten nach dieser Vorschrift fallen aber nur die Kosten, die mit dem Bestattungsakt als solchem zu tun haben.
Darunter fallen die späteren Grabpflegekosten nicht. Denn die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte abgeschlossen. Die Grabpflege beruht daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern auf einer nur sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen, so die Richter in ihrer Entscheidung.
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