Nach § 1933 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Was ist aber, wenn das Scheidungsverfahrenen über mehrere Jahre nicht betrieben wird?
In dem vom OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 24.08.2010 (Az.: 5 W 185/10) zu entscheidenden Fall hatte der spätere Erblasser Anfang März 1988 das Scheidungsverfahren eingeleitet.
Noch im selben Jahr haben die Eheleute eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, in der sie u.a. gegenseitig auf den Ausgleich des Zugewinns verzichteten.
Weil die Eheleute aber u.a. nachteilige Folgen für die Betriebsrente befürchteten, betrieb der Erblasser das Scheidungsverfahren nicht fort. Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wurde von ihm aber auch nicht angestrebt. Im Jahr 2009 verstarb der Erblasser.
André Böttcher
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Er hinterließ zwei (mit seiner Ehefrau gemeinsame) Kinder. In seiner o.g. Entscheidung kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die beiden Kinder gemeinsam mit der Ehefrau gesetzliche Erben zu je 1/3 geworden seien.
Das zuvor mit der Sache befasste Amtsgericht, ging noch davon aus, dass das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau aus § 1931 BGB aufgrund eines beim Amtsgericht nach wie vor rechtshängigen Scheidungsantrags des Erblassers gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen sei.
Dies sahen die Richter am OLG anders. Das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über einen außergewöhnlich langen Zeitraum von 21 Jahren sei als Rücknahme des Scheidungsantrages und endgültige Aufgabe des Scheidungswillens zu werten, so die Richter.
Die Wirkungen des § 1933 BGB seien entfallen. Da die die Zugewinngemeinschaft durch den Abschluss der notariell beglaubigten Scheidungsfolgenvereinbarung beendet und abgewickelt worden sei, bestand zum Erbfall Gütertrennung und die Ehefrau und die beiden Kinder erben daher zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).
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