Falsche oder nicht ausreichende Angaben bei einer Schadensanzeige können zur Leistungsfreiheit einer Hausratversicherung führen; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2010 – Az. 12 U 86/10.
Ein Versicherungsnehmer machte hier einen Schaden wegen eines gestohlenen Fahrrads geltend. Er übergab deswegen eine erst nachträglich erstellte Rechung eines Fahrradgeschäftes seiner Hausratversicherung.
Aus dieser Rechnung war zudem nur erkennbar, dass der Versicherungsnehmer in dem Fahrradgeschäft einzelne Fahrradteile erstanden hatte; weitere dort aufgelistete Fahrradteile hatte er bei anderen Quellen gekauft und sich aus diesen ein individuelles Fahrrad montieren lassen.
Das Gericht entschied vorliegend, der Versicherungsnehmer habe bei dieser Rechnungsvorlage arglistig gehandelt. Die Versicherung sei demnach – auch nach ihren Versicherungsbedingungen für solche Fälle – leistungsfrei.
Vorliegend habe der Versicherungsnehmer bereits Beweisschwierigkeiten zu verantworten.
Er habe gerade nur eine Gesamtrechnung vorgelegt, weil er vermeiden habe wollen, dass der Versicherung eine einfache Aufdeckung der wahren Sachlage möglich ist. Der Versicherung war so eine Nachforschung über Herkunft und Zustand der einzeln zugekauften Teile nur sehr erschwert möglich.
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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