Fließendes Wasser von außen stellt nicht unbedingt einen Regenwassereinbruch (Überschwemmung) dar, wegen dem eine Hausratversicherung ersatzpflichtig wäre, Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg vom 20.10.2011 – Az.: 5 U 160/11.
Ein Versicherungsnehmer machte gegenüber seiner Hausratversicherung einen Wasserschaden geltend. Hintergrund war ein starker Regen.
Aufgrund des Regens überflutete eine schräge Abfahrt im Garten des Versicherungsnehmers und dieses Wasser gelangte in die tiefer gelegene Garage sowie in die Kellerräume des Versicherungsnehmers.
Den deswegen entstandenen Schaden machte der Versicherungsnehmer bei seiner bestehenden Hausratversicherung geltend. Er war der laienhaften Auffassung seine Elementarschadenversicherung versichere Überschwemmung im Rahmen der Hausratversicherung und dieser Schaden sei folglich mitversichert.
Dies sahen im Ergebnis jedoch sowohl seine Hausratversicherung als auch das entscheidende Gericht anders.
Demnach solle keine Überschwemmung vorgelegen haben. Eine Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Gegenstände befinden.
Zwar könne eine erhebliche Wassermasse als Überschwemmung anzusehen sein, wenn diese sich auf dem Grundstück befindet.
Wasser, dass von außen in ein Gebäude läuft, könne jedoch einen Versicherungsfall nicht auslösen; jedenfalls dann nicht, wenn – wie vorliegend – das Wasser aufgrund einer Schräge d.h., wegen der örtlichen Begebenheiten, sich den eigenen Weg bahnt.
Da vorliegend der Garten nur „nass“ war und nicht „überflutet“ scheide insofern ein Versicherungsfall aus. Die Kosten müsse der Versicherungsnehmer selber tragen.
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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