Es besteht nicht grundsätzlich der Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines privaten Vertrages über eine private Krankenversicherung; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7.12.2011 – Az.: IV ZR 50/11
Ein Mann und Versicherungsnehmer hatte unter anderem eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Der Mann reichte innerhalb weniger Jahre weit über 150 vermeintliche Abrechnungen ein und verlangte die Zahlung von seiner privaten Krankenversicherung.
Diese zahlte in der Folge und überprüfte den Fall. Dabei stellte die private Krankenversicherung fest, dass eingereichte Rechnungen nicht nur für den Mann und Versicherungsnehmer gebraucht wurden, sondern es sich teils um fingierte Rechnungen und teils um Leistungen für die Ehefrau des Versicherungsnehmers handelte.
Die Versicherung forderte deswegen den überzahlten Betrag und kündigte fristlos und außerordentlich die private Krankenversicherung. Das deswegen durchgeführte Verfahren gegen die Versicherung auf Feststellung des Fortbestehens der privaten Krankenversicherung blieb erfolglos.
Die entscheidenden Richter erkannten für Recht, dass nicht jede außerordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung unrechtsam sei.
Die entsprechenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) schlössen nicht jede Kündigung aus, wenn ein faktisch täuschendes oder betrügerisches Verhalten des Versicherungsnehmers seiner eigenen privaten Krankenversicherung gegenüber vorliege.