Einem ehemals mitkrankenversicherten Ehegatten darf eine private Krankenversicherung auch dann gekündigt werden, wenn nach der Scheidung keine Anschlussversicherung nachgewiesen wurde; Urteil des Landgericht Hagen vom 11.10.2010 – Az.: 10 O 128/10.
Ein Ehepaar war privat krankenversichert. Der Ehemann war bei der Ehefrau mitversichert. Es handelte sich hierbei um eine Krankenkostenvollversicherung. Nach der Scheidung des Ehepaares kam es zu einer Beitragserhöhung durch die private Krankenversicherung.
Die Ex-Ehefrau kündigte deswegen die private Krankenversicherung ihres Ex-Ehemannes. Dies akzeptierte die private Krankenversicherung nicht. Die Versicherung vertrat die Auffassung die Kündigung müsse unwirksam sein, weil keine Anschlussversicherung besteht.
Schließlich müsse jeder eine Krankenversicherung haben. Diese Argumentation war letztlich erfolglos. Die ausgesprochene Kündigung solle rechtmäßig sein.
Denn die Pflicht, krankenversichert zu sein, treffe letztlich den ehemals mitversicherten Ehemann selber und nicht die geschiedenen Ehefrau. Soweit der gekündigte Ehegatte in Kenntnis gesetzt wurde, müsse sich auch die Krankenversicherung an der Kündigung festhalten lassen.
Der nunmehr nicht mehr krankenversicherte Ex-Ehemann bedürfe zudem keines besonderen Schutzes; er sei mündig und könne sich selber um die entsprechende Versicherung kümmern.