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Risikozuschläge dürfen von privater Krankenversicherung zeitlich unbegrenzt erhoben werden

19. April 2024
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Risikozuschläge dürfen von privater Krankenversicherung zeitlich unbegrenzt erhoben werden

Dem Wechsel eines Versicherungs- nehmers von einer gesetzlichen in die private Krankenversicherung darf eine Gesundheitsprüfung vorangehen und die private Krankenversicherung darf Risikoaufschläge erheben; Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 31.3.2011 – Az.: 12 U 164/10.

Ein Versicherungsnehmer wechselte in die private Krankenversicherung. Zuvor hatte er sich einer Gesundheitsprüfung unterziehen müssen. Die private Krankenversicherung erhob im vorliegenden Fall einen Risikoaufschlag von 180 Euro, da mehrere Vorerkrankungen festgestellt wurden (Erkrankung im Magen-Darm-Bereich, depressive Störung und Wirbelsäulenerkrankung).

Im Laufe der Zeit nahmen sämtliche Vorerkrankungen nachweislich ab. Der Versicherungsnehmer verlangte deswegen einen Wegafall des Risikoaufschlages. Dies lehnte die Versicherung ab. Diese Ablehnung der Reduzierung oder des Wegfalles des Risikoaufschlages sei rechtlich nicht zu beanstanden so die zweitinstanzlichen Richter. Ein Risikoaufschlag dürfe auch weiterhin erhoben werden.

Eine private Krankenversicherung dürfe auf Basis ihrer eigenen Erfahrungen sowohl Prämien als auch Aufschläge erheben. Nach Versicherungsbeginn hinzutretende medizinische Erkenntnisse – wie vorliegend die Verringerung der Schwere der Vorerkrankungen – seien nicht bindend für die Versicherung und deren Prämienberechnung. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf zwingende Rücknahme oder Reduzierung des Risikoaufschlages.

 

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