Wenn man eine Kfz-Haftpflichtversicherung beantragt, muss man prinzipiell die sogenannte Jahresfahrleistung sowie den aktuellen Kilometerstand im Antrag angeben. Diese Jahresfahrleistung dient neben vielen weiteren Pflichtangaben eines Antrages in der Kfz-Haftpflichtversicherung zur individuellen Beitragskalkulation.
Die Jahresfahrleistung wird grundlegend in verschiedene Stufen (z.B. 9.000 km, 12.000 km, 15.000 km p.a.) unterteilt. Ausgenommen von dieser Pflichtangabe in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind zumeist Firmenfahrzeuge, die in speziellen Tarifmodellen (z.B. Flottenmodellen) versichert werden. Weiterhin unterscheidet man bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zwischen einem sozusagen regulären Vertragsende (01.01. eines jeden Jahres) und der so genannten entzerrten Hauptfälligkeit. Die entzerrte Hauptfälligkeit regelt in der Kfz-Haftpflichtversicherung, dass ein Vertrag nicht zum 01.01. endet, sondern zum Zulassungsdatum plus ein Jahr (z.B. zum 15.06.2012).
Der Kunde einer Kfz-Haftpflichtversicherung sollte bei der angegebenen Jahresfahrleistung jedoch immer bedenken, dass die von ihm angegebenen Daten im Antrag grundsätzlich für das gesamte Versicherungsjahr gelten. Wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung nach der geschätzten Jahresfahrleistung fragt und man z.B. 12.000 km angibt, dann gilt diese Angabe für das entsprechende Versicherungsjahr (z.B. vom 01.01.2011-01.01.2012 oder vom 15.06.2011-15.06.2012) der Kfz-Haftpflichtversicherung. Daraus resultiert, dass das Kalenderjahr nicht automatisch dem Versicherungsjahr der Kfz-Haftpflichtversicherung gleicht und sich die 12.000 km anteilig auf die Monate verteilen.
Wenn man sein Auto also unterjährig zulässt, z. B. zum 01.07. (Vertragsende 01.01.) dann gelten nicht 12.000 km als zulässiger „Verbrauch“, sondern nur 6.000 km für das entsprechende Kalenderjahr und erst im Folgejahr – also ab dem 01.01. – 12.000 km. Hat man eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit der entzerrten Hauptfälligkeit abgeschlossen (unser Bsp. Vertragsbeginn 15.06.), muss die Eigenheit nicht berücksichtig werden.
Tipp im Tipp
Überschreitet man seine vereinbarte Jahresfahrleistung in der Kfz- Haftpflichtversicherung erheblich, ist der Versicherungsnehmer (Vertragspartner) verpflichtet diese Veränderung dem Versicherer anzuzeigen, um nicht die Obliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu verletzen.
Wird der Kilometerstand automatisch vom Versicherer der Kfz-Haftpflichtversicherung abgefragt, ist die Anzeige einer Überschreitung der Jahresfahrleistung erst zu diesem Zeitpunkt erforderlich. Häufig wird eine Überscheitung in der Kfz-Haftpflichtversicherung bis max. 500 km je Versicherungsjahr ohne Beitragszuschlag geduldet. Jeder Kilometer, der darüber hinaus verfahren wurde, führt – je nach Höhe der Überscheitung – in eine (der) nächst höhere(n) Kilometerklasse(n).
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