Wenn man sich über das Thema private Krankenversicherung unterhält, darf man den Bereich Altersrückstellungen auf keinen Fall vergessen. Altersrückstellungen werden von der Gesellschaft der privaten Krankenversicherung gebildet, damit die Beiträge, die ein Kunde zu einem späteren
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Zeitpunkt zu entrichten hat, stabiler bleiben und nicht zu stark ansteigen. Wenn ein Kunde einer privaten Krankenversicherung seinen Tarif und/ oder die Gesellschaft wechseln möchte, hat er seit dem 01.01.2009 die Möglichkeit auch die Altersrückstellungen mitzunehmen (portieren).
Wechselt ein Kunde nur den Tarif und bleibt bei seiner bisherigen Krankenversicherung, werden die gesammelten Altersrückstellungen komplett angerechnet und können portiert werden (§ 204 Abs. 1 VVG), einzige Ausnahme sind Altersrückstellungen im Basistarif, die anteilig portiert werden. Wenn der Kunde jedoch auch die Gesellschaft wechselt, gilt eine andere Regelung für Altersrückstellungen.
Hierbei bemisst sich die Höhe der zu portierenden Altersrückstellungen anhand der Altersrückstellungen, die gebildet worden wären, wenn der Versicherte die ganze Zeit über im sogenannten Basistarif versichert gewesen wäre. Falls der „alte“ Tarif geringere Leistungen als der Basistarif bot, werden die Altersrückstellungen anteilig übertragen.
Kunden, die vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert waren, haben keinen Anspruch auf Portierung der Altersrückstellungen. Die genaue Höhe der Altersrückstellungen wird individuell kalkuliert und orientiert sich anhand: Alter, Vertragslaufzeit, Geschlecht und den Leistungen des Tarifs. Ab dem 01.01.2013 gilt die gesetzliche Pflicht, dass das Versicherungsunternehmen ihren Kunden den Wert der Altersrückstellungen 1x pro Jahr mitteilt.
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