Die Abgeltungsteuer, ist eine seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland erhobene Quellensteuer, die auf private Kapitalerträge fällig wird. Die Abgeltungsteuer findet in § 32d Einkommensteuergesetz ihre gesetzliche Grundlage. Mit Quellensteuer ist gemeint, dass der fällige Betrag, der aus der Abgeltungsteuer fällig wird, direkt an der „Quelle“ abgeschöpft wird, der er entspringt.
Da die Abgeltungsteuer Transaktionsgewinne (positive Differenz zwischen Kauf- & Verkaufspreis), beispielsweise aus Wertpapier-, oder Zinsgeschäften (Gewinn aus dem Kauf/ Verkauf von Währungen), sowie aus Dividendenausschüttungen umfasst, ist die „Quelle“ in der Regel die Bank, die die Abgeltungsteuer direkt an das Finanzamt abführt.
Die Abgeltungsteuer wird fällig, sobald der Steuerpflichtige zum Beispiel Aktien aus seinem Depot verkauft wobei er damit einen Gewinn erzielt. Mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, sind diese steuerlich „abgegolten“, so dass eine Verrechnung mit der Einkommensteuer entfällt.
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Diese Steuer wird unter anderem dann nicht erhoben, sofern Kapitalerträge innerhalb einer gewerblichen Betätigung anfallen. Der Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25%, und fällt an, sobald der Steuerpflichtige den jährlichen Steuerpauschbetrag i.H.v. 1.000 Euro (bei Verheirateten 2.000 Euro) überschreitet. Die genaue gesetzliche Regelung zur Höhe der Abgeltungsteuer findet sich in § 43a, Absatz 1 Einkommensteuergesetz.
Stand 2024
- Abgeltungsteuer 25%
- Solidaritätszuschlag 5.5%
- Gesamtbelastung 30.5%
Zu beachten ist: Zur Abgeltungsteuer werden noch der Solidaritätszuschlag, sowie ggf. die Kirchensteuer hinzugerechnet, sodass sich der Steuersatz der Abgeltungsteuer letztendlich auf bis über 40% (bei 9% Kirchensteuer) belaufen kann.
Von Vorteil ist die neue Abgeltungsteuer für Bezieher mittlere bis höherer Einkommen, deren persönlicher Einkommensteuersatz über 25% liegt. Beträgt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz hingegen weniger als 25%, kann die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Tipp
Die pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen mit 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und – wenn zutreffend – Kirchensteuer sollte abgeltenden Charakter haben. Die Steuerschuld ist nach Abzug an der Quelle getilgt und gut ist.
So hatte es der Steuern zahlende Bürger verstanden, doch in nicht wenigen Fällen müssen Kapitalerträge, die bereits der Abgeltungsteuer unterlagen, in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt zieht diese Einkünfte der Prüfung anderer einkommensteuerlicher Sachverhalte hinzu.
Ist bei der Berücksichtigung der Höhe des Spendenabzuges als Sonderausgaben die Angabe und Einbeziehung der Kapitalerträge freiwillig, so bestehen einkommensteuerliche Sachverhalte, die zur Angabe der Kapitalerträge verpflichten.
Dies trifft zu in dem Fall der Berechnung des zumutbaren Anteils der Eigenbelastung für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. Auch wenn für Kinder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung erfolgen soll, sind die erzielten Kapitalerträge mit einzubeziehen.
Da nur inländische Kredit- und Dienstleistungsinstitute verpflichtet sind, den Steuereinbehalt vorzunehmen, können einige Kapitalerträge nicht an der Quelle besteuert werden.
Die bei ausländischen Instituten erzielten Kapitalerträge müssen wie bisher in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Nur in einer geringen Anzahl von Fällen kann durch den pauschalen Abgeltungsteuersatz die Besteuerung erfolgen. Dem gegenüber müssen andere Kapitalerträge, z.B. Zinseinnahmen aus Darlehen zwischen sich nahestehenden Personen, dem individuellen Steuersatz unterworfen werden.
Fazit: Nicht in jedem Fall gilt der pauschale Steuersatz. Als Vereinfachung gedacht, muss der Steuerzahler seine Kaptalerträge in der Einkommensteuererklärung weiterhin angeben. Fragen dazu beantwortet Ihnen Ihr Steuerberater.
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