In dem vom Landgericht Coburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 26.05.2010, Az.: 11 O 781/09 bestätigt durch Beschluss des OLG Bamberg vom 22.09.2010 (Az.: 1 U 64/10)) hatte der Ex-Ehemann vor seiner Ehe mit der späteren Klägerin im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Direktversicherung eine Lebensversicherung abgeschlossen.
Als Bezugsberechtigte gab er „Ehegatte“ an. Drei Jahre später heiratete er die spätere Klägerin. Die Ehe wurde geschieden und der Ex-Ehemann der Klägerin heiratete wieder. Als er dann verstarb, zahlte die Lebensversicherung die Versicherungsleistung an die zweite Ehefrau und einen Sohn aus.
André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin
RechtsschutzVergleich »
Zu Recht, wie das LG und OLG Coburg fanden. Die Bezeichnung „Ehegatte“ bezog sich in diesem Fall bei Auslegung der Richtlinien der Versicherung unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung nicht auf eine konkrete Person. Somit konnte nur der jeweilige Ehegatte als Bezugsberechtigter gemeint sein.
Der Verstorbene habe es schließlich auch in der Hand gehabt, eine Regelung dahingehend zu treffen, dass die erste Ehefrau die Versicherungssumme erhalten solle.
Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn bei der Verstorbene bei Vertragsschluss verheiratet gewesen wäre. In dem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass eben dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll, auch wenn die Ehe im Todesfall nicht mehr bestehen sollte.
In diesem Fall war die Auszahlung der Versicherungsleistung an seine zweite Ehefrau wahrscheinlich im Sinne des Verstorbenen. Es empfiehlt sich aber, bei einer Wiederheirat die Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung zu überprüfen.
Kategorieübersicht des Experten Janke und Kloth
Erbrecht
Verkehrsrecht
Reiserecht
Weitere Beiträge der Experten: » Janke und Kloth » Unternehmensprofil

Uneinigkeit der getrenntlebenden Eltern bei der Schulwahl

Umgangskosten und Kindesunterhalt

Elternunterhalt

Brautgeld muss nicht zurückgezahlt werden

Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung

Aufhebung der Ehe

Uneinigkeit einer Erbengemeinschaft beim Grundstücksverkauf

Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags und Ehegattenerbrecht

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter

Umgangsrecht und Verfahrenskostenhilfe

Kindervornamen – Trema zulässig

Rückständiger Unterhalt sollte innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Tod der Mutter: Kind will bei der Tante leben

Aufhebung der Ehe

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter

Brautgeld muss nicht zurückgezahlt werden

Elternunterhalt

Kindervornamen – Trema zulässig

Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags und Ehegattenerbrecht

Rückständiger Unterhalt sollte innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Tod der Mutter: Kind will bei der Tante leben

Umgangskosten und Kindesunterhalt

Umgangsrecht und Verfahrenskostenhilfe

Uneinigkeit der getrenntlebenden Eltern bei der Schulwahl

Uneinigkeit einer Erbengemeinschaft beim Grundstücksverkauf
