Pauschalurlaub in Ägypten. Der spätere Kläger „sicherte“ sich gleich nach seiner Ankunft eine Sonnenliege samt Auflage.
Diese hoteleigene Auflage wurde jedoch, während sich der Urlauber nicht auf „seiner“ Liege befand, dreister Weise von der Sonnenliege durch einen Hotelmitarbeiter weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben, der eine Sonnenliege auch tatsächlich nutzen wollte.
Erst nach einer ca. 30-minütigen Diskussion bekam der Urlauber „seine“ Auflage zurück. Es kam noch schlimmer. Zwei Tage vor der Rückreise wurden abends auf einer Bühne Sketche aufgeführt. Inhalt eines Sketchs waren die unterschiedlichen Arten des Grüßens durch die verschiedenen Völker.
Als der Gruß der Deutschen demonstriert werden sollte, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu und erhoben beim Vorbeigehen den linken Arm, wobei sie laut „Heil“ brüllten.
Wieder zuhause angekommen machte der Urlauber eine Minderung in Höhe von 10 % des Gesamtreisepreises für das Entfernen der Auflage und 25 % für die Unannehmlichkeiten durch den Sketch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. Weiterhin machte er noch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden und wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsgesetz geltend.
Das in der Sache angerufene Amtsgericht München vermochte in seinem Urteil vom 10.6.10 (Az.: 281 C 28813/09) nur in dem Sketch einen Reisemangel erblicken.
Dieser Vorfall gehe auch über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei nach dem Sketch eine allgemeine Stille im Zuschauerraum entstanden.
André Böttcher
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Der Urlauber und seine Begleiterin hätten sich unwohl gefühlt. Wesentliches Element eines Urlaubs sei, dass man sich als Gast wohlfühle und gastfreundlich behandelt werde. Hier sei aber der Eindruck entstanden, als Deutscher nicht willkommen zu sein.
Dies beeinträchtige die Reise, so das Gericht. Das Gericht hielt eine Minderung in Höhe von 20% für angemessen. Allerdings sprach sie diese richtigerweise nur für zwei Tage zu, da sich der Vorfall auch erst am vorletzten Tag der Reise ereignete.
Ein Schadenersatzanspruch stünde ihm allerdings nicht zu, so das Gericht weiter. Der verunglückte Sketch sei nicht so gravierend, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die gesamte Urlaubszeit nutzlos vertan wurde. Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege nicht vor.
Eine Diskriminierung erfordere eine Herabsetzung von gewisser Intensität. Ein geschmackloser Scherz reiche dafür nicht aus. In dem Vorfall bezüglich der Auflage konnte das Gericht allerdings keinen Mangel der Reise feststellen.
Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutze, indem er darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zur Verfügung zu stellen. Die Auflage gehöre schließlich auch dem Hotel.
Soweit der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage zu einer 30-minütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen, dass eine Diskussion mindestens 2 Personen erfordere.
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