Der Kläger stieß auf einem Kaufhausparkplatz, auf dem lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet waren, mit einem von links kommenden Fahrzeug zusammen. An der Einfahrt stand ein vom Kaufhausbetreiber aufgestelltes Schild mit der Aufschrift.
Auf diesem Parkplatz gelten die Bestimmungen der StVO. Der Kläger meinte daher, dass die Fahrerin des anderen Fahrzeugs die „rechts-vor-links-Regel“ nicht beachtet habe und daher zu 100% hafte. Das Amtsgericht Lemgo (Az.: 20 C 144/11) gab der Klage nur zu 50%, da es die Betriebsgefahren der Fahrzeuge nach § 17 Abs. 3 StVG als gleichwertig ansah.
Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landgericht Detmold mit Beschluss vom 02.05.2012 (Az.: 10 S 1/12) zurück. Das Oberlandesgericht Hamm habe in seinem Urteil vom 15.02.2001 (6 U 202/00) nochmals die fast einhellige Meinung in der Rechtsprechung bekräftigt, dass auf einem Parkplatz die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann gelte, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufwiesen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich sei.
Weise dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gelte § 8 StVO nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren seien grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt.
Allenfalls dann, wenn die auf dem Parkplatz vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so von den Parkplätzen getrennt seien, dass erkennbar ein Netz von eigens für den Fahrverkehr bestimmen Fahrbahnen geschaffen worden sei, könne § 8 StVO in Betracht kommen.
In diesem Fall stünde anhand der vorgelegten Lichtbilder fest, dass auf dem Parkplatz selbst keinerlei Fahrbahnmarkierungen vorgenommen worden seien. Es würden sich lediglich Abgrenzungen für die Parkbuchten auf der sonst rechteckigen Parkplatzfläche befinden.
Allein das Vorhandensein von Fußgängerüberwegen gäbe dem übrigen Parkplatz nicht das Gepräge eines geregelten Straßenverkehrs. Da keiner der am Unfall beteiligten Personen ein Verkehrsverstoß jenseits von § 1 Abs. 2 StVO zur Last gelegt werden könne, könne der Kläger nicht mehr als 50 % des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen, so die Richter in ihrer Entscheidung.
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