Wer innerhalb eines Versicherungsjahres mindestens 6 Monate unfallfrei fährt, wird zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsjahres in die „nächstbessere“ Schadenfreiheitsklasse – auch SF-Klasse genannt – gestuft. Je nach SF-Klasse wirkt sich dies direkt auf den Versicherungsbeitrag aus.
Es ist ein langer Weg, der vor allem schadenfreie Versicherungsjahre voraussetzt, um 30 Prozent (30%) oder weniger Prozente in der Kfz- Haftpflichtversicherung oder in der Vollkaskoversicherung zu erreichen.
Wer noch nie ein Kfz oder Motorrad auf sich versichert hatte, also der Versicherungsnehmer war, kann bei einem Kfz-Versicherer auch nicht in den Prozenten (Schadenfreiheitsklasse bzw. SF-Klasse) heruntergestuft werden. Eine Ausnahme stellt die Übertragung/Anrechnung der Schadenfreiheitsklasse bzw. des Schadenfreiheitsrabattes von oder auf Verwandte 1. Grades dar.
Kfz-Versicherung: Rabattübertragung
Voraussetzung für die Anrechnung ist grundlegend, dass die Person, die die SF-Klasse erhalten möchte, ein berechtigter Fahrer des Kfz´s ist bzw. war, von dem die SF-Klasse übertragen werden soll.
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André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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Manchmal bieten Kfz-Versicherer auch die Variante an, die Sf-Klasse von Verwandten 2. Grades (bspw. von Oma oder Opa) anrechnen zu lassen. Mehr zum Thema ‚Übertragung der SF-Klasse‚ bzw. ‚Rabattübertragung‚ finden Sie unter: weitere Tipps oder hier.
Voraussetzung – Stufung in eine bessere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)
Stufung: Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Welche Voraussetzungen müssen nun gegeben sein, um in der Kfz- Haftpflichtversicherung in die niedrigere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) gestuft zu werden?
Der Anspruch auf die Stufung in die höhere SF-Klasse bzw. in die besseren Prozente besteht grundsätzlich, wenn man in einem Versicherungsjahr – in der Regel vom 01.01. – 31.12. – ein halbes Jahr unfallfrei versichert war.
Gilt das auch mit Pause? » Antwort
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Der schnellste Weg zur Stufung – Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)
Der ‚Optimalfall‘ für eine schnelle Stufung
Angenommen Sie kaufen im Sommer ein neues- oder gebrauchtes Auto. Der Beginn der Kfz-Versicherung ist der 01.07., da dies der Tag der Zulassung ist. In diesem Fall erfüllen Sie genau die ‚Mindestvoraussetzung‘ – 6 Monate unfallfrei versichert – um im Folgejahr (01.01.) in die niedrigere SF-Klasse gestuft zu werden.
Wichtig zu wissen: Der Vertragsablauf für das laufende Versicherungsjahr ist für dieses Beispiel der 31.12.
Sollte der Vertragsablauf der 30.06. des Folgejahres sein (sog. entzerrte Hauptfälligkeit), wird die bessere Einstufung in die nächste Schadenfreiheitsklasse erst zum 01.07. des Folgejahres (neues Versicherungsjahr) angewendet. Selbstverständlich können Sie festlegen, wann das Versicherungsjahr Ihres Vertrages endet.
Sie haben Ihr Kfz ein paar Tage ‚zu spät‘ zugelassen? » Ein Tipp zu diesem Thema
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Bessere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) trotz Unterbrechung im selben Versicherungsjahr
Stufung trotz Pause im selben Versicherungsjahr?
Maßgeblich ist hierbei nicht, ob man in Folge ein halbes Jahr unfallfrei versichert ist. So kann es auch vorkommen, dass man sein Kfz 3 Monate versichert hat, es 4 Monate abmeldet und folglich in demselben Versicherungsjahr wieder für 3 Monate versichert. Auf dieser Grundlage werden ebenfalls 6 Monate bzw. 7 Monate erreicht, um im darauffolgenden Versicherungsjahr in die bestenfalls günstigere SF-Klasse gestuft zu werden.
Kündigungsfrist: Kfz-Versicherung
Finden Sie hilfreiche Informationen zur fristgerechten Kündigung Ihrer Kfz-Versicherung » inkl. Musterschreiben, Tipps und Fristen für das Jahr 2022.
Einstufung: Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) – technischer Versicherungsbeginn
Zulassung nach dem 01.07., ohne Vorvertrag im selben Jahr
Sollten Sie Ihr Auto erst nach dem 01.07. des laufenden Jahres zulassen können, bringt es unter Umständen Sinn einen sog. ‚technischen Versicherungsbeginn‘ zu wählen. Dadurch wird man zum 01.01. des Folgejahres gleich die bessere SF-Klasse gestuft und kann bestenfalls Geld in der Kfz-Versicherung zu sparen.
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Tipps zur Stufung – Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)
Tipps
Versicherungswechsel
Sollte man von der Kfz-Versicherung eine sogenannte Sondereinstufung erhalten haben, z.B. einen besseren Zweitwagenrabatt – im Bestfall analog zu den Prozenten des ersten versicherten Kfz´s – so wird dieser in der Regel nie eins zu eins an den Nachversicherer abgegeben – je nach Versicherungsdauer.
Übertragen wird ’nur‘ die Schadenfreiheitsklasse, die tatsächlich mit dem versicherten Kfz erfahren wurde – nähere Informationen zu diesem Thema.
» Ein Beispiel zum Versicherungswechsel
Man versichert den Zweitwagen und erhält beispielsweise 55% für diesen durch eine Sondereinstufung vom Versicherer (Versicherungsbeginn: 03.06. – Ende des Versicherungsjahres: 31.12.)
Der Versicherer würde in diesem Fall die SF-Klasse 0 (zumeist 90%) oder die SF-Klasse 1/2 (zumeist 60 – 75%) ohne Schaden abtreten, so dass der neue Versicherer den Vertrag mit der SF-Klasse 1/2 (zumeist 60 – 75%) oder mit der Schadenfreiheitsklasse 1 (zumeist 50 – 70%) fortführen würde.
Obendrein wird berücksichtigt wie alt man ist (z.B. Fahrer unter 25) und wie lange der Versicherungsnehmer bereits die Fahrerlaubnis hat (Führerscheindatum).
Sollten hierbei nicht mindestens 3 Jahre gegeben sein, könnte es zu weiteren Nachteilen führen. Im ärgsten Fall zahlen Sie plötzlich einen erheblich höheren Beitrag durch die Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten der Einstufung.
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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Technischer Versicherungsbeginn
In manchen Fällen bringt es Sinn Gebrauch vom technischen Versicherungsbeginn zu machen, insbesondere dann, wenn sich dies finanziell zum Vorteil für den Versicherungsnehmer auswirkt.
» Ein Beispiel zum technischen Versicherungsbeginn
Man kauft sich ein Kfz und versichert dieses zum 02.11. Wenn es sich lohnt kann man den Beginn der Kfz-Haftpflichtersicherung auf den 01.07. setzen lassen (technischer Versicherungsbeginn). Es könnte in diesem Fall auch vorkommen, dass der Ablauf des Versicherungsjahres zum 02.11. des Folgejahres (die sogenannte entzerte Hauptfälligkeit) gilt. Auch in diesem Fall ist der technische Versicherungsbeginn erforderlich, um zum 02.11. des Folgejahres gestuft zu werden, da die Grundlage bei fast allen Gesellschaften das jeweilige Kalenderjahr darstellt.
Saisonkennzeichen
Wer sein Kfz mit einem Saisonkennzeichen versichert, z.B. ein Sommer- oder Winterfahrzeug, muss ebenfalls mindestens 6 Monate das Kfz unfallfrei versichern, um den Anspruch auf die Stufung in die besseren Prozente bzw. die bessere Schadenfreiheitsklasse zu haben.
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