Ein Ehepaar buchte für sich eine Reise, die drei Monate später stattfinden sollte. Gleichzeitig schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Ehefrau war zu dem Zeitpunkt der Buchung bereits schwanger.
Diese Schwangerschaft war ihr auch bekannt, aber diese war bis dahin auch komplikationslos verlaufen. Als es wenigen Wochen vor Reisebeginn zu vorzeitigen Wehen kam, rieten die behandelnden Ärzte ihr von der Reise ab.
Das Ehepaar stornierte deshalb die Reise und verlangte die Erstattung der Stornokosten von der Versicherung. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen.
Die Schwangerschaft sei schließlich bei der Buchung bereits bekannt gewesen und damit keine unerwartet schwere Erkrankung. Ein Versicherungsfall läge damit nicht vor.
Das Amtsgericht München verurteilte mit seiner Entscheidung vom 3.04.2012 (Az.: 224 C 32365/11) die Versicherung zur Zahlung. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung, insbesondere wenn sie wie in diesem Fall zunächst komplikationslos verlaufen sei.
Wenn dann allerdings unerwartet Komplikationen – wie in diesem Fall vorzeitige Wehen – auftreten, sei dies als unerwartet schwere Erkrankung i.S.d. Versicherungsbedingungen anzusehen, so das Gericht in seiner Entscheidung.
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