Die spätere Klägerin buchte für sich und ihre beiden Kinder bei dem beklagten Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für sieben Tage. Wegen Überbuchung der Kapazitäten durch den Leistungsträger konnten die Klägerin und ihre Kinder nur ab dem zweiten bis zum sechsten Tag in dem gebuchten Hotel untergebracht werden.
Die erste und die letzte Nacht verbrachten die Reisenden jeweils in einem Ersatzhotel derselben bzw. einer leicht höherwertigen Kategorie. Die Transfers zu den Hotels wurden von der Agentur organisiert, wobei alle drei Hotels nur wenige Autominuten voneinander entfernt lagen.
Nach Reiserückkehr meldete die Klägerin Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter an, wobei sie der Auffassung ist, dass ihr für die zwei Umzugstage eine Minderungsquote von jeweils 100 % des Tagereisepreises zustünde und zusätzlich ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage ebenfalls in Höhe von 100 % des Tagereisepreises bestünde. Das Amtsgericht München folgte in seinem Urteil vom 26.01.2011 (Az.: 171 C 25962/10) dem Ansinnen nur teilweise.
Die Unterbringung in einem anderen Hotel stelle eindeutig einen Reisemangel dar. In diesem Fall hielt das Gericht für jeden Umzugstag eine Minderungsquote von 80 % des Tagereisepreises für angemessen. Beide Ersatzhotels entsprächen derselben Kategorie bzw. ein Hotel einer höherwertigen Kategorie und hätten sich nur wenige Autominuten voneinander entfernt befunden.
Das Ein- und Auspacken dürfte höchstens einen Zeitraum in Höhe von insgesamt 4 Stunden in Anspruch genommen haben, zumal am ersten Tag nur der jeweils benötigte Teil auszupacken gewesen wäre und am letzten Tag der nur noch für einen Tag benötigte Teil oben hätte aufgepackt werden können. Beide Urlaubstage hätten daher noch hälftig genutzt werden können.
Unter Berücksichtigung des verständlichen Ärgers der Reisenden, halte das Gericht jedoch nicht nur eine Minderungsquote von 50 %, sondern von 80 % des Tagereisepreises für angemessen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i. S. d. § 651 f Abs. 2 BGB bestünde dagegen nicht. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise läge nicht vor. Hierbei sei auf die objektive Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden abzustellen.
Dabei seien zwei Umzugstage nicht als dermaßen gravierend anzusehen, dass den Reisenden vorliegend die verbliebenen restlichen sechs Tage praktisch keinen Erholungswert mehr bringen könnten. Von der wohl noch überwiegenden Zahl der Gerichte werde zudem die Auffassung vertreten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Regelfall erst angenommen werden könne, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert sei.
Selbst wenn man – wie die Klagepartei – eine Minderungsquote von 100 % für zwei Tage für angemessen halten würde, ergäbe sich insgesamt bezogen auf den Gesamtreisepreis nur eine Minderungsquote von 25 %. Somit käme auch unter diesem Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, begründete das Amtsgericht seine Entscheidung.
17.04.2012
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