Eine Verkehrshaftungsversicherung schützt Frachtführer, Spediteure, Logistikunternehmen oder Lagerhalter vor Schadenersatzansprüchen, die gegenüber ihren Auftraggebern entstehen können. Sie gilt demnach für alle Unternehmen, die den Güterkraftverkehr im Sinne des Paragraph 1 GüKG betreiben.
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
» Fragen? Berlin ✆ 030.56 555 940 | Nachricht schreiben
Dazu gehören Frachtführer, die eine Beförderung von Gütern mithilfe von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt durchführen, dessen zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
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»Da diese Berufsgruppen laut Gesetz – Güterkraftverkehrsgesetz (§ 7a GüKG) – sowie durch die Geschäftsbedingungen für die ordnungsgemäße Durchführung & Organisation von Transporten und Lagerung der Ware verantwortlich sind, haften Sie daher auch für Schäden, die durch eigene Mitarbeiter entstehen. Auch daher empfiehlt sich der Abschluss einer Verkehrshaftungsversicherung definitiv.
Verkehrshaftungsversicherung – Haftung nach ‚Verbands-AGB‘
Die Verkehrshaftungsversicherung versichert folgendes zumeist mit ab:
Sollte in dem Versicherungsschein der Verkehrshaftungsversicherung nichts anderes vereinbart sein, ist die vertragliche Haftung aus Frachtverträgen mitversichert, sofern folgende allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten:
- von Verbrauchern verlangte weitergehende Haftung nach § 451 g HGB
(Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen)
- Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln (ABBH);
- Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von EDV-Anlagen, medizintechnischen Geräten und ähnlichen transportempfindlichen Gütern (ABB-EDV)
» Muster einer Betriebsbeschreibung (PDF)
Die Kabotagehaftung in der Verkehrshaftungsversicherung
Wichtig zu wissen:
Die sog. Kabotage wird durch ausländische Logistiker (Transportunternehmen) innerhalb eines Landes, also der definierten Staatsgrenzen, erbracht. Im Raum der ‚EU‚ besteht auf dem Landweg überwiegend Kabotagefreiheit (Marktliberalisierung).
» Angbebot
Verkehrshaftungsversicherung
Voraussetzung:
In der Verkehrshaftungsversicherung ist der Abschluss von Frachtverträgen unter Angabe der jeweils geltenden Haftungsregelungen in den jeweiligen Ländern (Kabotage) im Regelfall mitversichert.
Der Versicherungsnehmer muss der Verkehrshaftungsversicherung rechtzeitig das neue Risiko melden, um die nationalen gesetzlichen Bestimmungen für Frachtverträge in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zuzüglich Schweiz in den Versicherungsschutz einzuschließen zu lassen.
Die Verkehrshaftungsversicherung muss zudem der Erweiterung schriftlich zustimmen, so dass dies Teil der bestehenden Verkehrshaftungsversicherung wird.
» Informationen des GDV (Transport-Informations-Service)
Wo besteht durch die Verkehrshaftungsversicherung Schutz?
Es besteht grundlegend Versicherungsschutz für Verkehrsverträge innerhalb der Europäischen Union (EU) und überwiegend zwischen den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
Zudem können weitere Gebiete in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden, z.B. die Schweiz oder Monaco. Maßgeblich für den gewünschten Versicherungsschutz über die Verkehrshaftungsversicherung sind die Angaben zur Risikoabwägung der zu versichernden Firma.
Versicherte Risiken einer Verkehrshaftungsversicherung
- Güterschäden (Verlust und Beschädigung)
- Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, sonstiges Fehlverhalten).
Grundlegend muss der Versicherungsschutz der Verkehrshaftungsversicherung auf das jeweilige vorliegende Risiko angepasst werden. Daher lässt sich hier nicht pauschal jeder Part, der versicherbar wäre, wiedergeben.
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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ZusätzlicheBausteine der Verkehrshaftungsversicherung können folgende sein:
- Mehrkosten durch Fehlverladung oder Fehldisposition
- Aufräum-, Beseitigungs- und Bergungskosten
- Stand- und Liegegelder von Dritten
- Kosten und Aufwendungen aus Absenderversäumnissen
Der Beitrag einer Verkehrshaftungsversicherung ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
- der gewünschten Versicherungssumme bzw. des versicherten Risikos,
- eventuell zusätzlich eingeschlossene Risiken,
- ggf. der Laufzeit des Vertrages (1-3 Jahre) und
- der evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung und
- der Zahlungsweise
Gängige Zahlungsweisen der Verkehrshaftungsversicherung sind:
- monatlicher Beitrag (ZW 1/12),
- vierteljährlicher Beitrag (ZW 1/4),
- halbjährlicher Beitrag (ZW 1/2) oder
- die jährliche Zahlung des Beitrages (ZW 1/1),
obwohl die Versicherer der Verkehrshaftungsversicherung auf den Ratenzahlungszuschlag bei der jährlichen Zahlungsweise verzichten.
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