Ein Mieter kann gegenüber seiner privaten Haftpflichtversicherung Schadensersatz wegen Abnutzung eines Parkettbodens in seinem Wohnzimmer durch Abnutzung aufgrund der Nutzung eines Rollenschreibtischstuhls verlangen; Beschluss des Landgericht Dortmund vom 1.3.2010 – Az.: 2 T 5/10.
Ein Versicherungsnehmer nutzte in seiner Wohnung im Wohnzimmer einen Schreibtischstuhl auf Rollen. Dieser zerkratzte das Parkett. Dies erfuhr der Wohnungseigentümer. Er ließ den Fußboden reparieren. Die Kosten deswegen verlangte er vom Mieter.
Dieser wiederum nahm Regress bei seiner privaten Haftpflichtversicherung.
Die private Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen mit dem Hinweis, die Schäden seien durch übermäßige und unsachgemäße Beanspruchung entstanden und daher müssten diese vom Versicherungsnehmer getragen werden.
Dem folgte das angerufene Gericht nicht. Eine – auch falsche – Nutzung sei vorliegend nämlich mitversichert. Wären vorliegend die Mietsacheschäden nicht versichert, so wäre de facto die private Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer wertlos.
Auch wenn vorliegend nicht unbedingt die Notwendigkeit der Nutzung eines Stuhles mit Rollen auf dem Parkettboden bestanden habe, da auch im Nachbarhaus ein Arbeitsbereich ohne Parkett für den Versicherungsnehmer vorhanden war, ergibt sich daraus nicht, dass es dem Versicherungsnehmer zu untersagen war, den Stuhl mit Rollen auch in seiner Mietwohnung zu nutzen.
Deswegen müsse hier die Versicherung die Schadenspositionen übernehmen.
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