Ärzte dürfen gegenüber privat Krankenversicherten grundsätzlich nach dem 2,3-facher GOÄ-Regelsatz* abrechnen; Urteil des BGH vom 8.11.2007 – AZ: III ZR 54/07.
Grundsätzlich bemisst sich die Abrechnung der Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte und zwar unter Ansetzung des 1,0-fachen bis 3,5-fachen Gebührensatzes; wobei die Gebühr in der Regel zwischen dem 1,0-fachen und 2,3-fachen betragen soll.
Die Ansetzung der 2,3-fachen Gebühr verpflichtet demnach die private Krankenversicherung auch diese Gebühr zu akzeptieren; ein „Freifahrtsschein“ für Ärzte, nunmehr alle Leistungen nach dieser Gebühr abzurechnen besteht dennoch nicht.
*GOÄ – Gebührenordnung der Ärtze