Sex kann ein von außen wirkendes Ereignis sein, für dessen Schadensfolgen eine private Unfallversicherung schadensersatzpflichtig sein kann, Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.9.1999 – Az.: 4 U 153/98.
Eine Frau und Versicherungsnehmerin hatte Sex mit ihrem Partner. Durch einen Aufprall auf das Bettgestell während des Geschlechtsaktes wurde die Frau querschnittsgelähmt.
Dies kam dadurch zustande, dass sie aufgrund einer abrupten Bewegung ihres Partners das Gleichgewicht verloren habe und aus dem Bett umgestürzt auf eine Metalleinfassung sei, so die Frau. Sie forderte deswegen von ihrer Unfallversicherung Schadensersatz.
Die Unfallversicherung verweigerte jedoch eine Regulierung mit dem Hinweis, beim Sexspiel handele es sich nicht um einen Unfall; es liege nämlich gerade kein von außen wirkendes Ereignis vor, da es sich um selbstbestimmte Bewegungen handele, die von der Versicherungsnehmerin so gewollt waren.
Dies sahen die entscheidenden Richter im Ergebnis anders. Unabhängig nämlich von der Frage, wie genau es nun zu den Verletzungen gekommen sein kann, liege eine mechanische Ursache vor und damit sei ein von außen wirkende Ereignis – ein Unfall – gegeben.
Nur durch die Bewegungen des Partners – wie auch immer geartet diese nun seien können – kam es jedenfalls zu dem Ereignis. Der Geschlechtsakt sei heftig vollzogen worden, was die späteren Blutungen der Versicherungsnehmerin auch belegten.
Infolge des Körperkontaktes zwischen der Versicherungsnehmerin und ihrem Partner sei es zu Bewegungen gekommen; damit lägen nicht nur (gesteuerte) Eigenbewegungen der Versicherungsnehmerin vor. Es liege somit im Ergebnis auch ein „plötzliches Ereignis“ vor.
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