Arbeitnehmer, die während einer Dienstfahrt oder eines Dienstweges den öffentlichen Straßenraum verlassen, können grundsätzlich den Schutz einer gesetzlichen Unfallversicherung verlieren; Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 26.10.2010 – Az.: S 13 U 8068/09.
Bei dem hier zu entscheidenden Fall befand sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seiner Arbeit nach Hause. Er ging auf dem Bürgersteig mit einem Eis in der Hand. Nun sah er die Auslage eines Reisebüros und wollte sich diese genauer anschauen.
Hierfür musste er – abseits des Heimweges – eine Treppe mit fünf Stufen hinauf gehen. Hierbei stürzte er und brach sich einen Knöchel. Die eigene gesetzliche Krankenversicherung des Arbeitnehmers übernahm in der Folge die Behandlungskosten und machte diese wiederum gegenüber der Berufsgenossenschaft als gesetzlichen Unfallversicherer geltend.
Die Klage wurde im Ergebnis abgewiesen. Das entscheidende Gericht sah keinen Unfall während des Arbeitsweges. Hier habe der versicherte Arbeitnehmer freiwillig einen Umweg gemacht. Dieser Umweg war zweifelsfrei nicht vom dienstlichen Zweck gedeckt, sondern rein privater Art.
Das Erklimmen der Treppenstufen stelle insofern eine – bereits für die private Natur des Weges ausreichende – Entfernung vom Heimweg dar.
Eine Abweichung des Weges sei nur bei geringster Strecke noch hinnehmbar, diese Strecke sei jedoch im Besteigen der Treppenstufen wegen einer Schaufensterdekoration bereits überschritten, so das entscheidende Gericht weiter.
Die gesetzliche Krankenkasse durfte insofern die Behandlungskosten des Arbeitnehmers nicht von der Berufsgenossenschaft fordern.
Kategorie
Vorschau und » verwandte Themen

Anspruch auch auf Urlaubsreisen

Berufsgenossenschaft kann Verletztenrente durch Vorschäden ablehnen

Der gesetzlichen Unfallversicherung müssen Beschwerden durch einen Arbeitunfall nachgewiesen werden

Eigenes Interesse verwehrt Unfallschutz

Gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht für Gasthörer einer Universität

Gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht für jeden Unfall während der Pause

Gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht prinzipiell für Auslandseinsatz

Gesetzliche Unfallversicherung muss bei partiellen Fahrgemeinschaften Schadenersatz leisten

Anspruch auch auf Urlaubsreisen

Berufsgenossenschaft kann Verletztenrente durch Vorschäden ablehnen

Der gesetzlichen Unfallversicherung müssen Beschwerden durch einen Arbeitunfall nachgewiesen werden

Eigenes Interesse verwehrt Unfallschutz

Gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht für Gasthörer einer Universität

Gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht für jeden Unfall während der Pause

Gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht prinzipiell für Auslandseinsatz

Gesetzliche Unfallversicherung muss bei partiellen Fahrgemeinschaften Schadenersatz leisten
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil

Gesetzliche Unfallversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Arbeitsunfall

Private Unfallversicherung

Krankentagegeldversicherung

Krankenzusatzversicherung

Gliedertaxe

Bergungskosten
