Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, ist keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung und verpflichtet die Versicherung daher nicht, die Reiserücktrittskosten für die stornierte Urlaubsreise zu übernehmen.
Der spätere Kläger buchte zusammen mit seiner Ehefrau eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt.
Gleichzeitig schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen sahen u.a. anderem vor, dass die Rücktrittskosten von der Versicherung erstattet werden, wenn eine Stornierung aufgrund einer – unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt.
Die Gesellschafterversammlung der GmbH, für die der Kläger zum Zeitpunkt der Buchung tätig war, beschloss zwei Monate vor Reisebeginn, ihn als Geschäftsführer abzuberufen.
Der Kläger kündigte daraufhin seinen Anstellungsvertrag, da der Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer nach dem Dienstvertrag ohnehin als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt galt. Anschließend stornierte er die Reise.
Die Stornokosten verlangte er von der Versicherung erstattet, die eine Zahlung allerdings verweigerte, da keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber vorgelegen habe. Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 22.06.2011 (Az.: 233 C 7220/11) die Zahlungsklage ab.
Voraussetzung für die Einstandspflicht der Beklagten sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.
Hier handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Ein Dienstvertrag sei auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne, so das Gericht in seiner Entscheidung.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung zunächst Berufung ein, die er dann aber nach einem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts zurücknahm.
Das Landgericht war nämlich der Ansicht, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen eindeutig eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsgebers vorliegen müsse, hier der Kläger aber selbst gekündigt habe.
Geschäftsführer, die sich für genau diesen Fall absichern wollen, sollten die Vertragsbedingungen genau studieren und sich ggfs. dazu beraten lassen.
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