Verletzt sich ein Fußgänger bei Schnee- oder Eisglätte auf einem nicht gestreuten Gehweg, kann derjenige, der seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist hierfür haftbar sein; BGH, Urteil vom 13.2.2010 – Az.: III ZR 225/08.
Bei diesem vom Bundesgerichtshof letztinstanzlich zu entscheidenden Fall stürzte ein Fußgänger bei Glätte im Winter auf einem nicht gestreuten Gehweg. In einem solchen Fall treffe den Fußgänger, der diesen Schaden gegen den Eigentümer des Gehweges bzw. dessen Versicherung geltend machen will, eine Beweiserleichterung, so die entscheidenden Richter.
Es gelte hier die Vermutung, dass – soweit es bei Beachtung der Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre – nach dem ersten Anschein die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Streupflichtigen vorliegt.
Weitere Voraussetzung sei jedoch, dass es nicht nur „vereinzelte Glättebildung“ gegeben habe, sondern vielmehr eine „allgemeine Glätte“ vorgelegen habe und auch, dass diese Verallgemeinerung nicht für jede Nachtzeit gelten muss.
So könne an Straßen oder öffentlichen Plätzen die Streupflicht erst um 8 Uhr morgens beginnen und um 20 Uhr enden. Zudem könne auch ein Mitverschulden des Fußgängers unter Umständen vorliegen, beispielsweise bei sehr unachtsamen Gehverhalten.
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