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Vorzugsaktie

9. Oktober 2024
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Vorzugsaktie

Eine Vorzugsaktie ist eine Aktie, die – wie der Name schon sagt – im Vergleich zur regulären Stammaktie mit bestimmten Vorzügen versehen ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Vorzugsaktie werden im Aktiengesetz (§ 11 AktG) geregelt.

Der Vorzug, oder auch das Vorrecht einer Vorzugsaktie kann recht verschieden ausfallen

Vorrecht der Vorzugsaktie nach der Art der Gewinnbeteiligung:

Die Vorzugsaktie erhält eine bestimmte Dividende, die restlichen Gewinne werden auf die Stammaktien aufgeteilt. Manchmal kann eine Vorzugsaktie auch mit einem Nachbezugsrecht ausgestattet werden, so dass nicht ausgeschüttete Dividenden (falls der Bilanzgewinn zu gering ist) in den folgenden Jahren nachgezahlt werden. So etwas wird bei der Vorzugsaktie kumulative Vorzugsdividende genannt.

Des Weiteren unterscheidet man zwischen der prioritätischen Dividende, die z. B. mit der sogenannten Gleichverteilungsregel auftreten kann. Dies bedeutet, dass bestimmte Gewinne ausschließlich an die Aktionäre der Vorzugsaktie ausgezahlt werden und erst darüber hinaus anfallende Gewinne auch an die Aktionäre der Stammaktien fließen, jedoch nicht zu einem höheren Anteil als bei der Vorzugsaktie. Wenn zusätzliche Gewinne vorhanden sind, werden diese gleichmäßig auf die Stamm- & Vorzugsaktien aufgeteilt.

Vorzugsdividende

Vorzugsdividende

Eine Vorzugsdividende wird die Art von Dividende genannt, die an die Inhaber von Vorzugsaktien ...
Vorzugsdividende

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Außerdem tritt in der Praxis auch der prioritätische Dividendenanspruch mit genereller Überdividende bei der Vorzugsaktie auf, hierbei wird der bestimmte Gewinn nur an den Inhaber der Vorzugsaktie ausgezahlt und der übrige Gewinn auf die anderen Aktien aufgeteilt.

Eine weitere Form der Vorzugsaktie ist die sogenannte stimmrechtslose Vorzugsaktie. Dafür, dass der Aktionär dieser Vorzugsaktie auf sein Stimmrecht verzichtet, bekommt er entweder eine höhere Dividende oder ein Nachbezugsrecht, so dass der Aktionär dieser Vorzugsaktie bei einer Kapitalerhöhung ein Anrecht auf neue „junge“ Vorzugsaktien erhält.

Laut Aktiengesetz (§ 139 AktG) ist es zulässig, dass maximal 50% des Grundkapitals der AG auf stimmrechtlose Vorzugsaktien entfallen. Die Emission von stimmrechtslosen Vorzugsaktien dient zur Eigenmittelfinanzierung von Aktiengesellschaften, besonders bei Familienunternehmen, wenn die Mitbestimmung von weiteren Aktionären unterbunden werden soll.

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