Rechtsschutzversicherungen dürfen bestimmte, für ihre Versicherungsnehmer intransparente und benachteiligende Klauseln grundsätzlich nicht verwenden; Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 29.9.2011 – Az. 8 U 144/11 und 8 U 145/11.
Mehrere Rechtsschutzversicherungen in Deutschland hatten in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel enthalten in der es in etwa hieß: „Versicherungsnehmer haben alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung der Erstattung durch die Gegenseite verursachen kann“.
Gegen diese Klauseln der Rechtsschutzversicherer klagte infolge eine Verbraucherzentrale.
Die Rechtsschutzversicherungen weigerten sich dennoch die ent-sprechenden Klauseln zu ändern. Die Klauseln seien unwirksam, so die entscheidenden Gerichte. Hierbei sei entscheidend, so die hiermit befassten Gerichte, dass kaum ein Versicherungskunde das anwaltliche Kostenrecht kenne.
Es sei für den Laien nicht erkennbar, welche Leistungen er in Anspruch nehmen dürfe und könne, da er nicht wisse, welche Kostenfolge sich daraus jeweils ergebe.
Zudem wisse der Versicherungsnehmer nicht, welches Verhalten von ihm möglicherweise dazu führen könnte, den Versicherungsschutz zu verlieren.
Damit seien die Klauseln der Rechtsschutzversicherer intransparent sowie nicht vorhersehbar und benachteiligten die Versicherungsnehmer. Die Versicherungswirtschaft nahm übrigens in der Folge die eingelegte Revision zurück.