Eine private Haftpflichtversicherung kann dazu verpflichtet sein, auch bei der Fällung von Bäumen den deswegen entstandenen Schaden durch den Versicherungsnehmer zu ersetzen, Urteil des BGH vom 9.11.2011 – Az.: IV ZR 115/10.
Ein haftpflichtversicherter Versicherungsnehmer tätigte im Garten seiner Eltern Baumfällarbeiten. Zunächst fielen die Bäume, wie beabsichtigt auf das Grundstück seiner Eltern. Einer der Bäume fiel jedoch in der Folge auf das Nachbargrundstück.
Aufgrund des Umsturzes des Baumes entstand am Nachbargrundstück ein Schaden bei diesem Nachbarn in Höhe von mehreren tausend Euro.
Der Versicherungsnehmer versuchte den Schaden von seiner privaten Haftpflichtversicherung ersetzt zu bekommen; diese jedoch verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, versichert seien nur „Gefahren des täglichen Lebens“.
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Hier greife dieser Ausschlusstatbestand, so die Versicherung in ihrer Argumentation weiter. Diesem gedanklichen Konstrukt vermochte sich der BGH letztinstanzlich nicht anzuschließen.
Die Gefahr des täglichen Lebens als Versicherungsausschluss setze, so die Richter weiter, ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt sei.
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Dies sei jedoch bei der Fällung von Bäumen gerade nicht der Fall. Wer nur ein paar große Bäume fälle, unterfalle keiner Beschäftigung von Dauer. Der Versicherungsnehmer erhielt dementsprechend den geltend gemachten Schaden ersetzt.
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