Innerhalb der Privathaftpflichtversicherung ist die sogenannte Vorsorgeversicherung ein spezieller Bestandteil der allgemeinen Bedingungen zur privaten Haftpflichtversicherung. Sie hat die Pflicht, für neue, hinzukommende Risiken vorzusorgen (z. B. wenn Sie einen Hund kaufen).
Die Vorsorgeversicherung hat die Aufgabe, für neue, hinzukommende Risiken vorzusorgen. Das heißt, dass sich die bestehende private Haftpflichtversicherung durch die Vorsorgeversicherung automatisch auf bestimmte Risiken, die nach Abschluss des Vertrages zusätzlich hinzukommen, erstreckt.
Bis zur nächsten Prämienhauptfälligkeit gilt im Regelfall die Vorsorgeversicherung in der privaten Haftpflichtversicherung. Ausgeschlossene Risiken der Vorsorgeversicherung sind jedoch:
- die Ausübung von Jagd
- das Halten und Führen von Kraftfahrzeugen
- Umgang, Handel, Herstellung und dergleichen mit explosiven Stoffen
- Besitz und Betrieb von: Bahnen, Luft- und Wasserfahrzeugen, Theatern, Kinos und sonstigen Filmunternehmen, Zirkussen und Tribünen
Die Vorsorgeversicherung ist in den Allgemeinen Bedingungen für die private Haftpflichtversicherung geregelt. Gemäß dieser Bedingungen muss der Versicherungsnehmer der privaten Haftpflichtversicherung dem Versicherer mitteilen, ob und welche neuen Risiken seit Vertragsschluss hinzugekommen sind.
Der Versicherer kalkuliert den bisherigen Beitrag dann neu; evtl. erhöht sich durch das neue Risiko der Beitrag der Privathaftpflichtversicherung.
Für einen längeren Zeitraum war es strittig, ob auch die „kurzfristigen Risiken“ in der Vorsorgeversicherung abgedeckt sind, die grundsätzlich besonders berechnet werden müssen. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierbei entschieden (das Urteil betraf das vorübergehendes Risiko des Hütens von Pferden), dass auch bei kurzfristigen Risiken Versicherungsschutz über die Vorsorgeversicherung besteht (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2000), Aktenzeichen: 20 U 164/99).
Tipps im Tipp
1 – Kleintiere wie z.B. Hauskatzen, Meerschweine, Hasen etc. sind in der privaten Haftpflichtversicherung grundsätzlich mitversichert.
2 – Die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung beziehen sich nur dann auf (die) mitversichete/n Persone/n, sofern das neu hinzukommende Risiko auch für den Versicherungsnehmer entsteht.
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