Pflegereform 2021: Der folgende Beitrag behandelt die folgenden Themen:
Inhaltsverzeichnis: zur "Pflegereform 2021"
» Pflegereform 2021: Zu lösende Probleme
» Pflegereform 2021: Viele Interessen müssen unter einen Hut
» Pflegereform 2021: Die Bemühungen der Regierung
» Der Wermutstropfen in der Pflegereform 2021
» Die wichtigsten Änderungen der Pflegereform 2021
» Was bringen die Neuerungen der Pflegereform 2021 konkret?
↳ Entlastung für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen
↳ Pflegereform 2021: Ambulante und Häusliche Pflege
↳ Pflegereform 2021: Der Ausbau der Kurzzeitpflege
↳ Pflegereform 2021: Die Bezahlung der Pflegekräfte
» Neue Personalbemessungsverfahren in der stationären Altenpflege
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» Kontakt » Nachricht schreiben
Pflegereform 2021: Viele Aufgaben, erste Lösungsansätze
Pflegereform 2021: Zu lösende Probleme
Seit vielen Jahren begleiten uns die Diskussionen um den sogenannten „Pflegenotstand“. Damit ist die enorme Arbeitsbelastung der Pfleger und Pflegerinnen in der Altenpflege bei viel zu geringem Verdienst gemeint. Auf allen Beteiligten in der Altenpflege liegt ein hoher Druck:
- Auf den Angehörigen, die viel Arbeit ohne ausreichende finanzielle Anerkennung leisten
- Auf den Heimbetreibern, die mit zu wenig Personal und steigenden Kosten eine möglichst gute Pflegeleistung erbringen sollen
- Auf den Heimbewohnern und -bewohnerinnen, die unter diesen Anspannungen in ihrem Umfeld ihren Lebensabend gestalten müssen
- Und natürlich auf den Mitarbeitern in diesem Berufsfeld.
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Pflegereform 2021: Lösungswege komplexer als vielleicht vermutet
Pflegereform 2021: Viele Interessen müssen unter einen Hut
Es gab und gibt also viele unterschiedliche Interessen, die miteinander in Übereinstimmung zu bringen sind und gleichzeitig viele Ziele, die man mit Verbesserungen in der Altenpflege erreichen will:
- Die Bewohner sollen besser gepflegt werden,
- die Mitarbeiter besser entlohnt und von all zu hohem Arbeitsdruck entlastet werden,
- der Beruf soll attraktiver für Berufsanfänger werden und
- den Heimbetreuern soll das Management dieser unterschiedlichen Herausforderungen besser und leichter gelingen.
Pflegereform 2021: Am 2. Juni 2021 verabschiedet
Pflegereform 2021: Die Bemühungen der Regierung
Es wurden in der Regierung daher in den vergangenen Jahren mehrere Anläufe unternommen, um hier einen erkennbaren Schritt nach vorne zu machen und die hochgesteckten Ziele zumindest teilweise zu erreichen.
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So wurde im Jahr 2021 im dritten Anlauf von der Regierung mit dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn die Pflegereform auf den Weg gebracht und vom Bundestag am 2. Juni 2021 beschlossen.
Ob mit dieser Pflegereform wichtige Verbesserungen gelingen, ob die beabsichtigten Entlastungen einerseits und die Lohnsteigerungen auf der anderen Seite die gewünschten Effekte zeigen werden und ob der zusätzliche Finanzierungsbedarf vom Steuerzahler tatsächlich erbracht werden kann, wird die Zukunft zeigen.
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Pflegereform 2021: Mehr Schein als Sein?
Der Wermutstropfen in der Pflegereform 2021
Ein wichtiger Spannungspunkt wurde mit dieser Reform gar nicht angegangen: Die wichtige Entlastung der Angehörigen! Deren Interessen wurden bei dieser Reform überhaupt nicht berücksichtigt.
Doch wenn man die „Pflegereform 2021“ als „einen Schritt in die richtige Richtung“ sieht, dem weitere Schritte folgen müssen, dann kann man sich vermutlich mit dem Ergebnis anfreunden.
Als vordringlichste Aufgaben wurden die Entlastung der Pflegebedürftigen von immer weiter steigenden Zuzahlungen für die Pflege im Heim sowie ein genereller Tariflohn für die Pflegekräfte erachtet.
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Pflegereform 2021: Übersicht der relevanten Erneuerungen
Die wichtigsten Änderungen der Pflegereform 2021
Im Wesentlichen beruht die Pflegereform 2021 auf 3 Säulen:
- 1. Säule » Stationäre Pflege
- 2. Säule » Ambulante und häusliche Pflege
- 3. Säule: Pflegepersonal
In diesen 3 Bereichen konnte innerhalb der Regierungskoalition eine Einigung erzielt werden, die letztlich durch mehre gesetzliche Vorgaben neue Akzente gesetzt hat.
Pflegereform 2021: Das schaffen die gesetzlichen Veränderungen
Was bringen die Neuerungen der Pflegereform 2021 konkret?
Die Neuerungen traten nicht alle sofort mit der Verabschiedung der Pflegereform 2021 in Kraft. Lediglich die Leistungsbeträge für Sachleistungen und für die Kurzzeitpflege wurden ab dem 1. Juli 2021 um fünf Prozent erhöht.
Andere Neuerungen traten erst mit dem 1. Januar 2022 in Kraft, beziehungsweise werden erst zum 1. September 2022 und zum 1. Juli 2023 in Kraft treten.
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Pflegereform 2021: Erleichterung in stationäre Pflege
Entlastung für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen
Pflegebedürftige werden seit Jahresbeginn von steigenden Zuzahlungen entlastet. Dafür erhalten sie ab dem 1. Januar 2022 von der Pflegeversicherung Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil und dies in einer Staffelung, die von ihrer Verweildauer im Heim abhängig ist:
- Im ersten Jahr ihres Heimaufenthaltes um 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils,
- im zweiten Jahr um 25 Prozent,
- im dritten Jahr um 45 Prozent
- und nach dem 36. Monat um 70 Prozent.
Bezieht man dies auf einen Eigenanteil von circa 930 Euro im Bundesdurchschnitt, so bedeutet das für Pflegebedürftige mit vollstationärer Pflege im Durchschnitt folgende Entlastung:
- Vom 1. bis 12. Monat trägt die Pflegekasse 45,55 Euro (5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils).
- Bei mehr als 12 Monaten 227,75 Euro (25 Prozent).
- Bei mehr als 24 Monaten 409,95 Euro (45 Prozent).
- Und bei mehr als 36 Monaten 637,70 Euro (70 Prozent).
Pflegereform 2021: Erhöhung der Sachleistungsbeträge
Pflegereform 2021: Ambulante und Häusliche Pflege
In der ambulanten Pflege wurden die Leistungsbeträge mit sofortiger Wirkung zum 1. Juli 2021 um fünf Prozent für Sachleistungsbeiträge und für die Kurzzeitpflege erhöht, um auch dort den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
Mit den Pflegesachleistungen werden die Leistungen des Pflegedienstes verrechnet. Die Erhöhung der Pflegesachleistungsansprüche bedeutet in der Praxis, dass bei Inanspruchnahme der Kombinationsleistungen dem Pflegebedürftigen am Ende des Monats mehr Pflegegeld ausbezahlt werden kann.
Neu ist auch, dass bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge nun auch ohne Antrag für Entlastungsleistungen verwendet werden können.
Bei der Auswahl von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat das Pflegepersonal nun endlich auch mehr Entscheidungsbefugnis bekommen.
Die Pflegefachkräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Durch diese neue Regelung ist dann dafür keine ärztliche Verordnung mehr nötig.
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Pflegereform 2021: Höherer Anspruch für GKV-Versicherte
Pflegereform 2021: Der Ausbau der Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege wird deutlich sichtbar ausgebaut. Dafür wird der Leistungsbeitrag der Pflegeversicherung um zehn Prozent angehoben. Für alle Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege eingeführt.
Sie kann zum Beispiel genutzt werden, wenn im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege noch nicht sichergestellt werden kann.
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Für die Versicherten in einer privaten Krankenversicherung (PKV) hängen diese Regelungen vom jeweils abgeschlossenen Tarif ab.
Pflegereform 2021: September 2022 – Bezahlung nach Tarif wird Pflicht
Pflegereform 2021: Die Bezahlung der Pflegekräfte
Die finanzielle Anerkennung für Pflegekräfte soll zum 1. September 2022 erfolgen. Sie sollen künftig generell nach Tarif bezahlt werden.
Ab September dieses Jahres (2022) werden demzufolge nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen entlohnen (oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung).
Die Entlohnung nach Tarif wird vollständig refinanziert werden.
Pflegereform 2021: Personlabedarf – Bundeseinheitliches Personalbemessungsverfahren
Neue Personalbemessungsverfahren
in der stationären Altenpflege
Mit einem bundeseinheitlichen Personalbemessungsverfahren (→ YouTube-Video) soll der Personalbedarf anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur für jedes Heim berechnet werden.
Bereits seit dem 1. Januar 2021 können die Pflegeheime vor diesem Hintergrund zusätzliche Pflegehilfskräfte einstellen. Ab dem 1. Juli 2023 soll dann ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel vorgegeben werden, um die Einstellung zusätzlicher Pflegekräfte zu ermöglichen.
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personen- und Berufsbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
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