Kunden einer privaten Kranken- versicherung kennen sicher den Vorfall, man geht zum Arzt, erhält später eine Rechnung, reicht diese bei der Krankenversicherung ein und erkennt, dass die Krankenversicherung nicht die volle Rechungssumme übernimmt.
Am Markt gibt es Krankenversicherungstarife, die bis zum 1,8 fachen Satz der Gebührenordnung leisten, andere zahlen bis zum 2,3 fachen Satz, wieder andere Krankenversicherungen bis zum 3,5 fachen Satz und wenige Tarife leisten auch über den 3,5 fachen Satz (Höchstsatz der Gebührenordnung) hinaus.
Daher ist es empfehlenswert, die Gebührensätze der eigenen Krankenversicherung zu kennen und diese auch den behandelnden Ärzten mitzuteilen, da die Ärzte ihre Patienten nicht über die Abrechnungssätze informieren müssen, es sei denn, diese gehen über den 3,5 fachen Satz hinaus.
Ebenso empfehlenswert ist es, der Krankenversicherung vor Behandlung (sofern möglich) einen Kostenvoranschlag (Heil- & Behandlungsplan oder auch Heil- & Kostenplan genannt) einzureichen, damit man als Kunde von vornherein weiß, welche Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden.
Tipp im Tipp
Informieren Sie sich bitte vor Abschluss einer Krankenversicherung über die Gebührensätze (GOÄ / GOZ*) ihres Tarifs, da diese die monatliche Prämie der Krankenversicherung maßgeblich bestimmen.
*Gebührenordnung der Zahnärzte