Der Unfall bei einer Gefälligkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen der Hilfe im elterlichen Haus steht nicht unbedingt unter dem Schutz einer gesetzlichen Unfallversicherung; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.3.2011 – Az.: L 3 U 90/09.
Diesem Rechstreit war Folgendes vorangegangen: Ein Student war nach wie vor beim Wohnsitz seiner Eltern als Erstwohnsitz gemeldet. Er studierte jedoch in einer anderen Stadt. Er half im elterlichen Haus bei Umbauarbeiten mit aus und verletzte sich dabei ein Fingergelenk mit einem Hammer.
Er verlangte deswegen Leistungen von seiner gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die geforderten Leistungen ab.
Sie argumentierte, dass es sich bei den Eigenbauarbeiten des Studenten und Versicherten um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung handele, die gerade nicht unter den Schutz einer gesetzlichen Unfallversicherung falle, da die Gefälligkeit unter Verwandten durchaus üblich sei.
Dieser Argumentation der Unfallversicherung schlossen sich die entscheidenden Richter im Ergebnis an. Es bestehe eben gerade kein Versicherungsschutz bei geradezu selbstverständlichen Hilfsdiensten. Grundsätzlich könnten jedoch auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein.
Dies könne jedoch vorliegend nicht angenommen werden.
Der Versicherungsschutz entfalle hier, da aufgrund der konkreten sozialen engen Beziehungen unter Verwandten eine Hilfsleistung üblich und zu erwarten sei. Dies gelte in besonderem Maße in einer „Eltern-Kind-Beziehung“ und zwar auch bei volljährigen Kindern, zumal die hier in Frage stehenden Umbauarbeiten aus Kostenersparnisgründen geleistet werden sollten.
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