Eine gesetzliche Unfallversicherung muss nicht jeden Unfall eines Busfahrers in seiner Pause als Dienstunfall werten und deswegen Leistungen zur Verfügung stellen; Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 25.10.2011 – Az.: L 3 U 52/11.
Ein angestellter Busfahrer fuhr regelmäßig eine Reisegruppe zu Fußballspeilen, so auch im vorliegenden Fall zur Allianz-Arena in München. Eine der Eintrittskarten des Fußballspiels wurde nicht abgeholt.
Der Busfahrer nutzte deswegen in der Pause seiner Arbeitszeit (das Spiel), die Möglichkeit, sich die Fußballbegegnung live im Stadion anzuschauen.
Als er das Stadion verließ, rutschte er auf einer Treppe aus und zog sich komplizierte Verletzungen, so auch einen Muskelfaserriss im Oberschenkel zu. Er verlangte dieses Unfall als dienstlichen Arbeitsunfall gewertet zu sehen.
Dieser Wertung des Busfahrers schlossen sich vorliegend weder die Richter noch die gesetzliche Unfallversicherung des Busfahrers an.
Zwar sei die Abgrenzung, ob dieser Unfall noch dienstlich (dann versichert) oder privater Natur sei, schwierig. Vorliegend stehe der Besuch des Fußballspiels – auch in der Pause – jedoch im Vordergrund.
Dies sei eindeutig privater Natur; es handele sich hierbei insbesondere um Freizeitgestaltung, so stellten die entscheidenden Richter klar.
Zudem sei der Unfall auch nicht in Busnähe erfolgt; dementsprechend sei es nicht relevant, dass es sich um eine längere Pause gehandelt habe, bei der sich ein Angestellter auch grundsätzlich weiter von seinem Arbeitsort (Bus) habe entfernen dürfen.
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