Als Arbeitsunfall bezeichnet man ein Ereignis, welches plötzlich von außen auf den Körper einwirkt und im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht. Die Kosten nach einem Arbeitsunfall (z.B. Arztkosten, Krankenhauskosten) werden von der gesetzlichen
Unfallversicherung getragen. Der jährliche anfallende Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung wird von dem jeweiligen Arbeitgeber allein getragen und abgeführt.
Es gibt drei verschiedene Arten von Arbeitsunfällen:
- Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Berufskrankheit
Arbeitsunfall
Der Arbeitsunfall muss mit der Arbeitstätigkeit im direkten Zusammenhang passieren. Erleidet ein Arbeitsnehmer z.B. einen Schlaganfall auf der Arbeit hat dies nichts mit der jeweiligen Arbeit zu tun. Stürzt der Arbeitnehmer über ein Kabel auf der Arbeit und bricht sich im ungünstigsten Fall ein Bein, dann ist dieser Unfall mitversichert.
Tätigkeiten, die mit der Arbeit zusammenhängen sind auch mitversichert, wie beispielsweise die Teilnahme am Betriebssport, Betriebsfeiern, Betriebsausflüge etc.. Ist man mehr als 3 Tage durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig, muss eine Schadenmeldung an die Berufsgenossenschaft übermittelt werden.
Wegeunfälle
Versichert ist der Weg des Arbeitnehmers zur Arbeit und zurück. Es sind auch Umwege mitversichert, wenn sie begründet sind, z.B. Verkehrsumleitungen, eine längere Fahrstrecke jedoch eine daraus resultierende kürzere Fahrzeit sowie der Weg über die Kita des Kindes ist mitversichert.
Berufskrankheit
Es ist möglich, dass ein Arbeitnehmer durch seine berufliche Tätigkeit erkrankt. Welche Krankheiten als Berufskrankheit anerkannt sind, kann man in der Berufskrankheitenverordnung nachlesen. Im Übrigen kann es auch vorkommen, dass eine Krankheit auftritt, die dort nicht enthalten ist. In solch einem speziellen Fall helfen unter Umständen neue medizinische Erkenntnisse zur Bestimmung der Berufskrankheit.
Die Annahme einer Berufskrankheit muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Diese prüft den Antrag und entscheidet über den jeweilig vorliegenden Fall. Lehnt die Berufsgenossenschaft den Antrag ab, so sollte man dagegen einen Widerspruch, innerhalb eines Monates nach Zugang der Ablehnung, einlegen.
Tipp
Der Arbeitsweg beginnt an der Haustür, nicht an der Wohnungstür (Mehrfamilienhaus / Einliegerwohung).
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