Bei einem Unfallversicherungsfall sind Vorschäden auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aus einem Versicherungsfall während der Versicherungsdauer herrühren und dieser vorherige Versicherungsfall nicht fristgerecht geltend gemacht wurde; BGH vom 8.7.2009.
In dieser Entscheidung bezieht sich der Bundesgerichtshof auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, aus denen hervorgeht, dass ein früherer Anspruch auch anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass Ansprüche aus diesem früheren Unfall nicht geltend gemacht wurden und auch nicht mehr geltend gemacht werden dürfen.
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