Gesetzliche Unfallversicherungen bzw. Berufsgenossenschaften müssen nicht für jeden Unfall bei einem Auslandseinsatz haften; Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 20.9.2011 – Az.: L 3 U 170/07.
Ein Mann zog sich Verletzungen bei einem russischen Hilfseinsatz zu. Dieser Hilfseinsatz war von einem deutschen Auftraggeber in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisiert.
Der Mann wurde insbesondere wegen seiner polnischen und russischen Sprachkenntnisse vor Ort benötigt.
Nach dem Hilfseinsatz hatte der Mann jedoch keine Tätigkeit eines Arbeitgebers in Deutschland vorzuweisen; er war lediglich für diesen Auslandseinsatz eingestellt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Regulierung als Unfall ab mit dem Hinwies, es liege kein Arbeitsunfall vor.
Dieser Argumentation schloss sich im Ergebnis auch das entscheidende Gericht an.
Der alleinige Hilfseinsatz im Ausland sei nicht gesetzlich unfallversichert, da kein Unfall im Inland (Deutschland) vorliegt. Es habe eine begrenzte Tätigkeit vorgelegen, die nur für das Arbeiten im Ausland bestanden habe.
Hierfür müsse die Berufsgenossenschaft nicht haften, wenn auch keine anschließende Beschäftigung in Deutschland stattgefunden hat oder beabsichtigt war.
Vorliegend hätte der Mann sich also freiwillig versichern müssen; eine Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft solle hier nicht verpflichtend sein.
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