Eine Berufsunfähigkeitsversicherung muss erhöhte Leistungen nicht immer gegenüber einem Versicherten erstatten, wenn ein bereits vor Abschluss der Erhöhung der Leistungen eingetretenes Risiko sich verwirklicht; Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28.10.2010 – Az.: 3 O 1208/10.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass ein Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Bei gleichem Versicherungsunternehmen schloss er darüber hinaus eine sogenannte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab.
Mehrere Jahre nach Vertragsschluss kam es zu einer Erhöhung des Berufsunfähigkeitsschutzes durch neuen Vertrag ohne, dass erneut die Gesundheit des Versicherten geprüft wurde, insbesondere auch deswegen, weil zu Beginn eine solche Dynamisierung vereinbart war.
Bereits vor diesem zweiten Vertragsschluss – jedoch nach erstem Vertragsschluss wurde eine Krebserkrankung bei dem Versicherten diagnostiziert infolge derer dieser berufsunfähig wurde. Der Versicherte verlangte nun den – aufgrund des erhöhten Schutzes – vereinbarten Betrag von der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Zu Unrecht, wie die entscheidenden Richter meinten. Das Verzichten auf eine erneute Gesundheitsprüfung führe hier nicht zur Erhöhung des Versicherungsschutzes. Die Gesundheitsfragen verfolgten gerade nicht die Klärung der Frage, ob vorvertraglich Berufsunfähigkeit vorgelegen habe.
Entscheidend sei letztlich der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Es müsse eine Berufsunfähigkeit vorliegen, deren Grund während der Versicherungsdauer aufgetreten sei. Vorliegend war die Erkrankung des Versicherten jedoch vor Abschluss der Erhöhung eingetreten.
Entscheidend sei letztlich, das eine Berufsunfähigkeitsversicherung keine Leistungen für Risiken erbringen müsse, deren Ursache vor (vorliegend dem zweiten) Versicherungsbeginn liege.
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