Wenn man sich mit dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung befasst, trifft man unter Umständen auf die Begrifflichkeit „Leistungsdauer“. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gib die Leistungsdauer an, wie lange die
vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente der Berufsunfähigkeitsversicherung im Leistungsfall, d. h. bei Eintritt von Berufsunfähigkeit gezahlt wird. Der Begriff Leistungsdauer ist nicht zwingend gleich der Versicherungsdauer, daher ist es zum Beispiel möglich, dass die Leistungsdauer einer Berufsunfähigkeitsversicherung länger als die Versicherungsdauer vereinbart wird.
Bei bestimmten Berufsgruppen der Berufsunfähigkeitsversicherung ist dies häufig automatisiert der Fall, z. B. bei Beamten, Flugbegleitern oder Feuerwehrmännern bei denen die Versicherungsdauer oft mit dem Ablauf des 55. Lebensjahres endet, die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch bis zum 65. oder sogar bis zum 67. Lebensjahr vereinbart werden kann.
Wenn laut Vertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung ein Kunde z. B. eine Versicherungsdauer bis zum 55. Lebensjahr und eine Leistungsdauer bis zum 67. Lebensjahr vereinbart hat und dieser Kunde mit 53 Jahren berufsunfähig wird, erhält er die Berufsunfähigkeitsrente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum 67. Lebensjahr.
Falls dieser Kunde allerdings mit 60 Jahren berufsunfähig wird, erhält der Kunde keine Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung da die Versicherungsdauer bereits abgelaufen ist. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass sowohl die Versicherungs- als auch die Leistungsdauer einer Berufsunfähigkeitsversicherung so lange wie möglich andauern, sofern dies finanziell darstellbar ist. Schließlich möchte man im heillosen Fall nicht in ein finanzielles Loch fallen, das im Regelfall nur eine privat abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung abdecken kann.
Tipp im Tipp
Wer seine wertvolle Arbeitskraft durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung absichern möchte, andererseits aber nicht den geforderten Beitrag aufbringen kann, für den empfiehlt sich eine Anpassung der Leistungsdauer und/oder Versicherungsdauer (z.B. auf das 55. oder 60. Lebensjahr).
Folglich kann eine Beitragsersparnis bis zu 50 Prozent erreicht werden. Zu berücksichtigen ist indessen, dass ggf. eine Versorgungslücke für die versicherte Person entstehen kann.
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