Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann sich nicht automatisch durch Kulanzzahlungen um die Fortdauer der Leistungspflicht „drücken“. Anstelle eines gebotenen (Leistungs-) Anerkenntnisses führt die Kulanzzahlung dazu, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeit ab erneuter Antragstellung möglicherweise zu beweisen hätte.
Die Zahlung von Kulanzsummen kann daher die eigentliche Prüfung einer Berufsunfähigkeit nach hinten verschieben und damit auch die Bindungswirkung eines Anerkenntnisses unterlaufen, Landgericht Göttingen (Urteil vom 7.5.2009 – 8 O 201/07).
Dieses Urteil bestätigt die Rechtsprechung des BGH, nach der ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann vorliegen kann, wenn durch eine Kulanzzahlung die Rechtsposition des Versicherten verschlechtert wird, insbesondere im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung, BGH (Urteil vom 28.2.2007 – IV ZR 46/06).
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