Eine Nachfrage beim Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer zu den geforderten gesundheitlichen Fragen kann arglistig erfolgen LG Flensburg (Urteil vom 01.04.2010 – 8 O 286/09).
Vorliegend hatte das LG Flensburg über die Ausfüllung eines Antragformulars zur Gesundheit des Versicherungsnehmers zu entscheiden. Der Antragsteller verneinte Vorerkrankungen, gab aber den Hausarzt an.
Selbst bei einer telefonischen Anfrage, wie denn anzukreuzen sei, kann ein potentieller Versicherungskandidat arglistig handeln, wenn er es zumindest in Kauf nimmt, unzureichende Gesundheitsangaben zu machen, insbesondere dann, wenn die nicht benannte Vorerkrankung auch seiner eigenen Einschätzung nach (objektiv) hätte bejaht werden müssen.
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