Private Haftpflichtversicherung: Ein Gefälligkeitsschaden kann eintreten, wenn man einem Freund, Bekannten, Kollegen (privat) oder Nachbarn unentgeltlich hilft und währenddessen einen Schaden verursacht, z. B. Hilfeleistungen bei Umzügen.
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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Lässt ein Umzugshelfer (nicht gewerblich) z.B. eine Vase oder einen Spiegel fallen, erstattet die private Haftpflichtversicherung des Umzugshelfers den Schaden, sofern man Gefälligkeitsschäden gemäß der Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert hat.
In den etwas älteren Tarifen der Privathaftpflichtversicherung gilt für Gefälligkeitsschäden ein kleiner Selbstbehalt (in der Regel 150,- Euro je Versicherungsfall).
Zusätzlich werden Gefälligkeitsschäden in den meisten privaten Haftpflichtversicherungen nicht unbegrenzt erstattet, sondern bis zu einer maximalen Obergrenze (oft 2.500 € – 5.000 € pro Versicherungsfall). Die genaue Summe findet sich erneut in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung.
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Um keinen Nachbarschaftsstreit oder Unmut unter Freunden aufkommen zu lassen, schließen in der heutigen Zeit viele Gesellschaften, die eine private Haftpflichtversicherung anbieten, die Gefälligkeitsschäden in ihre Tarife ein.
Hier lohnt sich definitiv vor dem Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Denn die private Haftpflichtversicherung des Verursachers zahlt diese sogenannten Gefälligkeitsschäden nur dann, wenn sie im Leistungsumfang der Police der privaten Haftpflichtversicherung ausdrücklich enthalten sind.
Diese sind häufig ab oder sogar bis zu einer bestimmten Summe begrenzt und unter Umständen sehen die Versicherungsbedingungen dafür eine Selbstbeteiligung vor.
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Tipps
Wenn man bei einem Umzug auf der ganz sicheren Seite sein will, sollte man ein Umzugsunternehmen beauftragen, denn diese Unternehmen sind zu einer Grundhaftung nach § 451e Handelsgesetzbuch gesetzlich verpflichtet und oft darüber hinaus zusätzlich versichert.
Im Übrigen ist ein Unternehmer dazu verpflichtet eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen. Im § 7 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz § 7a Haftpflichtversicherung).
Sollte für Sie die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden interessant sein, ist eine Valorenversicherung die passende Absicherung.
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