Die Tätigkeit eines Hausmeisters in einem Verein kann unter Umständen nicht durch die private Haftpflichtversicherung des Hausmeisters abgesichert sein; Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 3.8.2011 – Az.: I-20 W 18/11.
In vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit verursachte ein Hausmeister – der die Hausmeistertätigkeit neben seinem Rentnerdasein ausübte – während seiner Hausmeistertätigkeit für einen Verein (Hausmeister einer Tennishalle) einen Schaden. Er machte diesen Schaden nunmehr gegenüber seiner privaten Haftpflichtversicherung geltend.
Diese lehnte eine Regulierung mit dem Hinweis ab, es handele sich nicht um eine private Tätigkeit innerhalb derer der Schaden entstanden sein soll. Dieser Argumentation der Versicherung schlossen sich die entscheidenden Richter letztlich an. Der Hausmeister arbeitete bereits über Jahrzehnte bei der Tennishalle. Deswegen entfalle der Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung, so das Gericht weiter.
Die private Haftpflichtversicherung decke nur Schäden des täglichen Lebens ab, jedoch nicht im Bereich von Betriebs-, Berufs- oder Dienstgefahren. Vorliegend sei eine berufliche Tätigkeit gegeben, auch wenn die Vergütung monatlich nicht mehr als 100 Euro und jährlich unter 1000 Euro betrug.
Die Grenze der privaten Freizeitbeschäftigung sei letztlich überschritten. Die Hausmeistertätigkeit habe eine gewisse Regelmäßigkeit und falle vorliegend insofern in den Bereich der Berufsausübung.
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