Ein „Stalker“ kann die Kosten auf Schadensersatz wegen seines rechtswidrigen „Stalking-Verhaltens“ grundsätzlich nicht von seiner eigenen privaten Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen; Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg vom 4.11.2011 – Az.: 5 W 58/11.
Ein Mann war privat haftpflichtversichert. Er setzte seinem Opfer – einer Frau – derart nach, dass diese in der Folge an Schlafstörungen und anderen psychischen negativen Begleiterscheinungen litt. Das Stalking des Mannes wurde nachgewiesen.
Er wurde deswegen zu Schadensersatzzahlungen an das Opfer verurteilt. In der Folge versuchte der „Stalker“ von seiner eigenen privaten Haftpflichtversicherung die Kosten aufgrund dieses Stalkings ersetzt zu bekommen.
Die Versicherung des Mannes lehnte eine Kostenübernahme ab. Auch die Klage des Versicherungsnehmers gegen diese Ablehnung blieb erfolglos.
Die private Haftpflichtversicherung habe vorliegend zu Recht die Kostenübernahme abgelehnt, entschieden die Richter hier. Eine Kostenübernahme aus einem ungewöhnlichen und gefährlichen Verhalten des Versicherungsnehmers sei nämlich nicht versichert.
Ein redlicher Versicherungsnehmer dürfe keinen Deckungsschutz erwarten, wenn sein eigenes Verhalten eine erhöhte Gefahr für fremde Rechtsgüter ausstrahle.
Ein Nachstellen eines Opfers über Jahre könne auf keinen Fall zu einem Versicherungsschutz eines „Stalkers“ führen. Zudem sei ja das Verhalten des Versicherungsnehmers auch unter Strafe gestellt, insofern könne für ein solches Verhalten keine Haftpflichtversicherung an den Kosten beteiligt werden müssen.
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