Durch die Einführung des Krankenversicherungsgesetzes im Jahr 1893 von Bismarck wurde der Grundstein für die gesetzliche Krankenversicherung gelegt, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist die erste Säule der deutschen Sozialversicherung, die weiteren Säulen sind:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- gesetzliche Unfallversicherung,
- gesetzliche Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Pflegepflichtversicherung.
Circa 90% der deutschen Bevölkerung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Das Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung
Laut § 1 SGB V beläuft sich das Ziel der gesetzlichen Krankenversicherung darauf, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen und/oder zu verbessern. Pflichtversicherte Personen der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen, deren sozialversicherungspflichtiges Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt (49.950 Euro p. a.).
- Bezieher von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder von Arbeitslosengeld I & II.
- Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Kinder bis zu einer gewissen Altersgrenze (bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung) sind beitragsfrei mitversichert.
Das Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung nennt sich Sachleistungsprinzip. D. h. dass die gesetzliche Krankenversicherung ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, gewisse haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Präventionsmaßnahmen, Kranken- und Mutterschaftsgeld bietet.
Die Ausgestaltung der verschiedenen Leistungen ist im sogenannten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen geregelt und weitgehend einheitlich. Wenn ein Versicherter im ambulanten und stationären Bereich Leistungen beansprucht, werden diese direkt mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.
Es kann jedoch bei Medikamenten, Krankenhausaufenthalten und ambulanten Leistungen auch zu Zuzahlungen kommen. So ist in der gesetzlichen Krankenversicherung z. B. pro Quartal eine Praxisgebühr (10€) beim ersten Arztbesuch fällig.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze, Beamte und Selbstständige sind von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Diese drei Gruppen haben auch die Möglichkeit, sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) vollzuversichern, allerdings müssen sie dann seit dem 1.1.2007 in drei aufeinander folgenden Jahren über der Versicherungspflichtgrenze verdient haben.
Neuerungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Grundsätzlich werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (14,9% vom Bruttogehalt) von Arbeitnehmern (7,9%) und Arbeitgebern (7,0%) bzw. Rentnern und gesetzlicher Rentenversicherung finanziert.
Zusätzlich zu den allgemeinen Beiträgen müssen die Versicherten einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent ihres Einkommens bezahlen, dieser Sonderbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung wird zur Finanzierung des Krankengelds und des Zahnersatzes verwendet.
Ergänzend zu den eben genannten Beiträgen, kommen in der gesetzlichen Krankenversicherung noch Zuzahlungen der Versicherten und einen Bundeszuschuss zur Finanzierung sogenannter versicherungsfremder Leistungen (z. B. Mutterschaftsgeld) vor.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz führte zum 01.01.2009 den Gesundheitsfonds ein und erweiterte die Wahl- und Entscheidungs- möglichkeiten der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Stand 2011
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