Ein Versicherungsnehmer hat nicht unbedingt Anspruch gegen seine gesetzliche Krankenversicherung auf Versorgung mit Medikamenten gegen Erektionsprobleme; Urteil des Bundessozialgericht vom 6.3.2012 – Az.: B 1 KR 10/11.
Ein gesetzlich Krankenversicherter verlangte von seiner Krankenkasse die Versorgung mit dem Arzneimittel „Cialis“ gegen seine erektale Dysfunktion. Die gesetzliche Krankenversicherung verweigerte die Versorgung mit dem Medikament.
Sie stützte ihre ablehnende Haltung insbesondere darauf, dass solche Medikamente nicht im Leistungskatalog des gesetzlichen Krankenkassen mit enthalten sind.
Hierbei sah sich der Versicherungsnehmer diskriminiert und meinte, es gehe ihm um die Erhöhung seiner Lebensqualität und hierfür sei eben auch Sex notwendig. Im Ergebnis folgten die entscheidenden Richter der Argumentation der Krankenversicherung.
Zwar dürfe der Versicherungsnehmer nicht diskriminiert werden; dies sei aber vorliegend auch nicht der Fall.
Letztlich stehe dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen ein Spielraum zu. Dieser sei genutzt worden; insoweit sei die Nichtaufführung des entsprechenden Medikaments, das der Versicherungsnehmer begehrte, gerechtfertigt.
Daher sei die Ablehnung der Versorgung rechtlich nicht zu beanstanden.
Kategorie
Vorschau und » verwandte Themen
Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Lebensversicherungsauszahlung ist rechtswidrig
Gesetzliche Krankenversicherung fordert Regress bei Hundehalter
Gesetzliche Krankenversicherung kann zur Kostenübernahme einer Privatbehandlung verpflichtet sein
Gesetzliche Krankenversicherung muss Kosten für medizinische Fettabsaugung übernehmen
Gesetzliche Krankenversicherung muss nicht für Sportrollstuhl aufkommen
Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für Beinprothese mit Silikonlinertechnik
Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Lebensversicherungsauszahlung ist rechtswidrig
Gesetzliche Krankenversicherung fordert Regress bei Hundehalter
Gesetzliche Krankenversicherung kann zur Kostenübernahme einer Privatbehandlung verpflichtet sein
Gesetzliche Krankenversicherung muss Kosten für medizinische Fettabsaugung übernehmen
Gesetzliche Krankenversicherung muss nicht für Sportrollstuhl aufkommen
Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für Beinprothese mit Silikonlinertechnik
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil