Unter besonderen Umständen kann eine gesetzliche Krankenversicherung auch zur Kostenübernahme einer Privatbehandlung eines Versicherungsnehmers verpflichtet werden; Urteil des Hessisches Landessozialgericht vom 28.4.2011 – Az.: L 8 KR 313/08.
Eine Frau, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, leidete an Darmkrebs im fortgeschrittenen Stadium. Von ihrem Hausarzt wurde die Versicherungsnehmerin an einen Facharzt (Professor) überwiesen. Dieser Professor einer Chemotherapieeinrichtung hatte hierfür einen Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die wiederum zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen hierfür ermächtigt war.
Der Arzt vor Ort ließ die Patientin und Versicherungsnehmerin ein Formular zu einer privaten Behandlung unterschreiben. Er stellte der Versicherungsnehmerin die Kosten hierfür in der Folge in Rechnung. Die Kostenübernahme lehnte die Versicherung gegenüber der Patientin ab.
Zur Begründung führte sie aus, die vorgenommen Behandlungsmethode werde nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt. Die Frau verstarb. Ihr Ehemann wendete sich nunmehr gegen die Ablehnung der Versicherung und forderte den Rechnungsbetrag von der Versicherung.
Das Fehlverhalten des Arztes – der ja seine verstorbene Ehefrau einen Privatvertrag unterzeichnen ließ – sei nicht seiner Frau sondern vielmehr der Krankenversicherung zuzurechnen.
Zum Teil habe der Ehemann hiermit Recht, so die entscheidenden Richter. Die verstorbene Ehefrau habe nicht gewusst, dass die vorliegende Behandlung nicht zum System der gesetzlichen Krankenkassen gehöre. Für weitere Leistungen jedoch, von denen die Verstorbene wusste, dass diese nicht zum System der gesetzlichen Krankenkassen gehörten, müsse diese bzw. nunmehr ihr Ehemann jedoch aufkommen.
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