Eine gesetzliche Krankenversicherung kann Anspruch wegen Kosten der Behandlung der bei ihr Versicherten gegenüber einem Tierhalter haben; Urteil des Landgericht Coburg vom 22.7.2011 – Az.: 13 O 150/11.
Eine Frau war gesetzlich krankenversichert. Sie lief auf dem Gehweg. Plötzlich rannte ein Hund, der an langer Leine angeleint war, laut bellend und knurrend auf die Frau zu. Deswegen stürzte die Frau.
Es kam zu komplizierten Unfallfolgen und einer teuren sowie langwierigen Behandlung. Diese Kosten übernahm die gesetzliche Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung forderte nunmehr von der Halterin des Hundes die Übernahme dieser Behandlungskosten ihrer Versicherungsnehmerin.
Anzeige
Die Hundehalterin lehnte ab mit dem Hinweis, der Dackelmischling habe niemals einen solchen Schrecken verursachen können, dass die Frau habe stürzen müssen.
Zudem sei der Hund auch angeleint gewesen. Insofern müsse ihre Tierhalterhaftung ausscheiden. Dies sah das entscheidende Gericht jedoch anders. Ein bellender und knurrender Hund sei durchaus typisch. Hier habe sich die von dem Tier ausgehende typische Gefahr realisiert. Hierfür habe der Hundehalter einzustehen.
Auch ein Mitverschulden der Frau könne zu Gunsten der Hundehalterin nicht angenommen werden. Das plötzlich Zulaufen auf die Frau sei für diese nicht vorhersehbar gewesen und demnach der Schaden der Hundehalterin voll zuzurechnen.
Insofern müsse hier der Hundehalter der gesetzlichen Krankenversicherung die Behandlungskosten der Frau erstatten.
Kategorie
Vorschau und » verwandte Themen

Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Lebensversicherungsauszahlung ist rechtswidrig

Gesetzliche Krankenversicherung kann zur Kostenübernahme einer Privatbehandlung verpflichtet sein

Gesetzliche Krankenversicherung muss Kosten für medizinische Fettabsaugung übernehmen

Gesetzliche Krankenversicherung muss nicht für Sportrollstuhl aufkommen

Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für Beinprothese mit Silikonlinertechnik

Gesetzliche Krankenversicherung: Keine Versorgungspflicht mit Medikamenten gegen Erektionsprobleme

Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Lebensversicherungsauszahlung ist rechtswidrig

Gesetzliche Krankenversicherung kann zur Kostenübernahme einer Privatbehandlung verpflichtet sein

Gesetzliche Krankenversicherung muss Kosten für medizinische Fettabsaugung übernehmen

Gesetzliche Krankenversicherung muss nicht für Sportrollstuhl aufkommen

Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für Beinprothese mit Silikonlinertechnik

Gesetzliche Krankenversicherung: Keine Versorgungspflicht mit Medikamenten gegen Erektionsprobleme
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil

Gebäudeversicherung

Hausratversicherung

Privathaftpflichtversicherung

Feuerrohbauversicherung

Gebäudeversicherung: Baum stürzt auf Haus

Anzeigepflicht

Gleitender Neuwertfaktor

Wohnflächenberechnung in der Gebäudeversicherung

Feuerversicherung

Baufinanzierung

Glasversicherung

Bauherrenhaftpflichtversicherung
