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Gesetzliche Krankenversicherung fordert Regress bei Hundehalter

29. März 2024
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Gesetzliche Krankenversicherung fordert Regress bei Hundehalter

Eine gesetzliche Krankenversicherung kann Anspruch wegen Kosten der Behandlung der bei ihr Versicherten gegenüber einem Tierhalter haben; Urteil des Landgericht Coburg vom 22.7.2011 – Az.: 13 O 150/11.

Eine Frau war gesetzlich krankenversichert. Sie lief auf dem Gehweg. Plötzlich rannte ein Hund, der an langer Leine angeleint war, laut bellend und knurrend auf die Frau zu. Deswegen stürzte die Frau.

Es kam zu komplizierten Unfallfolgen und einer teuren sowie langwierigen Behandlung. Diese Kosten übernahm die gesetzliche Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung forderte nunmehr von der Halterin des Hundes die Übernahme dieser Behandlungskosten ihrer Versicherungsnehmerin.

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Die Hundehalterin lehnte ab mit dem Hinweis, der Dackelmischling habe niemals einen solchen Schrecken verursachen können, dass die Frau habe stürzen müssen.

Zudem sei der Hund auch angeleint gewesen. Insofern müsse ihre Tierhalterhaftung ausscheiden. Dies sah das entscheidende Gericht jedoch anders. Ein bellender und knurrender Hund sei durchaus typisch. Hier habe sich die von dem Tier ausgehende typische Gefahr realisiert. Hierfür habe der Hundehalter einzustehen.

Auch ein Mitverschulden der Frau könne zu Gunsten der Hundehalterin nicht angenommen werden. Das plötzlich Zulaufen auf die Frau sei für diese nicht vorhersehbar gewesen und demnach der Schaden der Hundehalterin voll zuzurechnen.

Insofern müsse hier der Hundehalter der gesetzlichen Krankenversicherung die Behandlungskosten der Frau erstatten.

 

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