Eine Inhaltsversicherung kann grundsätzlich zur Übernahme von Schäden versicherter Sachen beziehungsweise zu Reparaturarbeiten aufgrund eines Rohrbruches verpflichtet werden; Urteil des Oberlandesgericht Köln
vom 12.10.2010 – Az.: 9 U 64/10.
Ein Versicherungsnehmer betrieb ein Modegeschäft. Er hatte eine Inhaltsversicherung hierfür abgeschlossen. Dabei handelte es sich um eine sogenannte „gebündelte Geschäftsversicherung“ unter Einbeziehung des „Leitungswasserrisikos“.
Unter dem Modegeschäft lebte ein Mieter. Dieser bemerkte von der Decke tropfendes Wasser. Deswegen wurde über die Hausverwaltung eine Firma mit der Suche des Ursprungs des tropfenden Wassers beauftragt.
Hierfür waren erhebliche und kostenintensive Öffnungen des Bodens des Modegeschäftes erforderlich und schließlich wurde ein defektes Heizungsrohr als Ursache ausgemacht.
André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin
RechtsschutzVergleich »
Aufgrund der Reparaturarbeiten kam es zu erheblichen Schäden am Inventar des Modegeschäftes (vergammelte Sachen, Schimmel). Diese Schäden zu ersetzen forderte der Modegeschäftsinhaber von seiner Inhaltsversicherung (gebündelten Geschäftsversicherung) und berief sich hierbei auf den Einschluss des „Leitungswasserrisikos“.
Die Versicherung verweigerte eine Regulierung.
Zu Unrecht, wie letztinstanzlich entschieden wurde. Aufgrund des Wasseraustrittes habe der Boden geöffnet werden müssen. Insofern seien die Schäden der Waren auf das Leck im Wasserrohr zur Heizung zurückzuführen.
Auch die Folgeschäden seien insoweit von der Inhaltsversicherung zu tragen.
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