Der Begriff Zeitwert in der privaten Haftpflichtversicherung bedeutet, dass eine geschädigte Person im Schadenfall nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern „nur“ den Neuwert (gemindert um die Geldbeträge für Alter, Gebrauch und Abnutzung) erstattet bekommt.
Wenn ein Bekannter zum Beispiel einen Schaden anrichtet und der 3 Jahre alte LCD-Fernseher dabei kaputt geht, hat die geschädigte Person (Eigentümer des LCD-Fernsehers) einen Anspruch darauf, dass der bisherige Zustand des Fernsehers wiederhergestellt wird.
Die Kosten werden von der privaten Haftpflichtversicherung des Verursachers getragen (in unserem Bsp. der Bekannte), sofern der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Falls eine Reparatur aufgrund des Schadens nicht mehr möglich ist, zahlt die private Haftpflichtversicherung „nur“ den Zeitwert.
In diesem Beispiel müssten sich die Geschädigten daher den 3-jährigen Gebrauch anrechnen lassen, da der Fernseher zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht neu war. In den meisten Schadensfällen der privaten Haftpflichtversicherung ist der Zeitwert geringer als die Wiederbeschaffungskosten, jedoch gibt es auch Einzelfälle (z. B. Antiquitäten oder andere kostbare Wertgegenstände), bei denen der Zeitwert ansteigen kann.
Wenn z. B. einem Gast eine sehr seltene und kostbare Meißener Porzellan® Figur von 1780 herunterfällt und in hunderte Stücke zerbricht, daher eine Reparatur oder Wiederherstellung nicht möglich ist, kann der Zeitwert innerhalb der privaten Haftpflichtversicherung höher sein. In einem solchen Fall würde die private Haftpflichtversicherung nicht den Zeitwert, sondern den Wiederbeschaffungswert ersetzten, damit der Geschädigte zumindest die theoretische Möglichkeit hat, ein solches Objekt erneut zu erwerben.
Technische Geräte hingegen verlieren sehr schnell an Wert. Anhand dieser Grundlage wird der Zeitwert oft stark von dem Neuwert abweichen, welchen die private Haftpflichtversicherung ersetzen muss. So kommt es nicht selten vor, dass bereits nach 3 Jahren der Wert des technischen Gerätes nur noch 50% beträgt (je nach Qualität des Gerätes).
Versicherer der privaten Haftpflichtversicherung richten sich bei der Bewertung häufig nach einer Art Schwackeliste, um den Wert ermitteln zu können, falls der Geschädigte (Anspruchsteller) keinen Anschaffungsbeleg vorweisen kann.
Tipp im Tipp
1 – Bei jedem Haftpflichtschaden ist die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Gesetzlich verankert ist diese Regelung nach § 254 BGB. Eventuelle Folgeschäden oder Mehrkosten können unter Umständen nicht zum Ersatz durch die private Haftpflichtversicherung herangezogen werden. Hier schützt leider keine Unwissenheit.
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