Die Klägerin hatte es sich bei einer Flusskreuzfahrt auf einer Sonnenliege an Deck gemütlich gemacht. Die Liege stand über einem am Boden abgelegten Mast eines Sonnensegels. Der Mast hob sich sowohl größenmäßig als auch farblich (Mast „weiß“ Deck holzfarben) ab.
Dennoch stützte die Reisende, als sie sonnentrunken aufstand, über den Mast und verletzte sich. Mit ihrer Klage machte sie nicht erstattete Behandlungskosten und Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter geltend.
Das Amtsgericht Rostock vermochte in seiner Entscheidung vom 02.06.2010 (Az.: 47 C 77/10) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte feststellen und wies die Klage ab.
Abgesehen davon, dass Größe und Farbe der Masten für sich genommen bereits keinen zusätzlichen Hinweis bzw. keine zusätzliche Sicherung bedürften, sei auch nicht ersichtlich, wie eine solche Sicherung hätte erfolgen sollen.
André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin
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Eine zusätzliche Umzäunung der Masten sei fernliegend und würde abgesehen von der optischen Beeinträchtigung zu einer erheblichen räumlichen Beeinträchtigung für die Urlaubsgäste führen. Auch andere zumutbare Maßnahmen seien nicht ersichtlich.
Auch der Umstand, dass das Schiffsdeck als Aufenthaltsort ein Ort der Entspannung sei, an dem die Urlauber gewöhnlich auch ihren Gedanken nachgehen oder abgelenkt sind, führe zu keiner anderen Bewertung. Denn zum einen seien die Masten deutlich erkennbar.
Zum anderen sei von den Reisenden an Deck eines Kreuzfahrtschiffes und überall zu erwarten, dass sie ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit an den Tag legen.
Letztlich sei hierbei auch zu berücksichtigen, dass auch den Reisenden bewusst sein müsse, dass sie sich an Bord eines Schiffes befänden und hier technische bzw. örtliche Besonderheiten auftreten, die beispielsweise mit einem normalen Hotelaufenthalt nicht vergleichbar seien, so das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung.
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